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Zuchthaus- oder Festungsstrafc verwirkt. Die übrigen Theil-uehmer dieses Frevels werden mit ein- bis zweijähriger Zucht-haus- oder Festungsstrafc belegt. Ist bei solchem Aufruhr Ge-walt verübt, und Jemand an seinem Leibe oder an seinen Gü-tern beschädigt worden, so ist der Rädelsführer mit lebenswie-riger Einspcrrung zu bestrafen. Die dabei thätig gewesenenTheilnehmer trifft vier- bis zehnjährige, die übrigen, nach demVerhältnisse ihrer Verabredung und Vereinigung, ein- bis vier-jährige Festungs- oder Zuchthausstrafe.
EbenLas. Z. 6 — 8.
§. 91. Wenn bei einem solchen Tumult ein größeresVerbrechen, besonders ein Todschlag verübt worden, so trittdie in dem Allgem. Landrcchte angedrohete Strafe ein, welchejedoch noch nach h. 87. geschärft werden muß.
Ebendas. tz. 9.
§. 92. Wer sich schuldigen Diensten oder Abgabenzu entziehen sucht, und, wenn er dazu angehalten werdensoll, sich mit seinen Waffen widersetzt, erleidet die im §. 88.bemerkte Strafe. Ist ein solcher Widerstand von Mehreren inGemeinschaft geleistet worden, so kommen die Vorschriften der§§. 90 und 91. in Anwendung.
Cbendas. tz. 9 u. 10.
§. 93. Raub mit Waffen verübt, wird, wen» derBeraubte an seinem Körper Schaden erlitten hat, mit zwanzig-jähriger, sonst aber lcbenswierigcr Fcstungsarbeit bestraft.
Haben mehrere den glaub gemeinschaftlich begangen, sotrifft den Ranburheber die Todesstrafe des Beiles, welche, imFall eines dem Beraubten an seinem Körper zugefügten Scha-dens, durch Schleifung zur Richtstätte geschärft werden muß.Die Theilnehmer haben lcbenswierige Festungsstrafe verwirkt.Ist der Beraubte getödct worden, so trifft den Rädelsführer dieStrafe deö Rades von oben, und jeden Theilnehmer, der denBeraubten thätlich behandelt hat, die Strafe des Beiles.
Sbentas. tz. 12 — 14.
tz. 94. Jeder Angriff auf der Landstraße in räu-berischer Absicht und mit Waffen ausgeführt, wird, wennauch der Beraubte an seinem Körper keinen Schaden erlittenhat, mit lebenswieriger Festungsarbeit und bei einem von Meh-reren gemeinschaftlich begangenen Verbrechen der Art, an denHaupturhcber mit der Todesstrafe des Beiles bestraft.
Lbeiidas. tz. 15.
tz. 95. In Hinsicht der Bestrafung versuchter Verbrechenbat es bei den Vorschriften des Allgem. Landrechts sein Bcwcn-