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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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den, in sofern nicht nach dem Vorhergehenden etwas ausdrück-lich bestimmt ist.

Ebendas. §. 16 .

Verfahren bei Untersuchung der von activen Land-sturmmännern verübten Verbrechen.

§. 96. Bei Untersuchung der in den vorstehenden Htz. be-zeichneten Verbrechen ist das in der Criminalordnung vorge-schriebene Verfahren, unter folgenden Modifikationen, zu be-obachten :

a) Jeder, der sich eines Verbrechens der bezeichneten Art,nach seinem Geständnisse, oder nach den wider ihn spre-chenden Vcrdachtsgründen, schuldig gemacht hat, ist sofortin Arrest zu bringen und daraus nicht anders zu ent-lassen, als wenn seine Freisprechung mit Wahrscheinlich-keit vorauszusehen ist.

Die Untersuchung muß, wenn sie gegen einen Angeschul-digten geführt wird, längstens in 8 Tagen, wenn aberderen mehrere sind, längstens in 4 Wochen beendigt sein.

o) Hat solche länger gedauert, so muß der Jngnirent dieUnmöglichkeit der früheren Beendigung nachweisen.

ek) Ist es wahrscheinlich, daß der Verbrecher zur Festungoder zum Zuchthause verurtheilt werden wird, so ist der-selbe, nach dem Schlüsse der Untersuchung, sofort an dienächste Strafanstalt abzusenden.

Eine Vertheidigung kann zwar auf Verlangen des Ange-schuldigten stattfinden, sie darf aber nicht schriftlich erfol-gen, sondern der Vertheidiger muß sich bei den Zngui-rcnten an dem bestimmten Tage einfinden, die Acten ein-sehen, sich mit dem Angeschuldigten besprechen, und als-dann die Vertheidigungsgründe zu Protokoll geben.

/) Das Erkenntniß wird jedesmal von dcm Obergcrichte derProvinz und zwar mit der möglichsten Beschleunigungabgefaßt.

</l Das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung kann demVcrurtheilten nicht verstattet werden, wenn auf nichtmehr als zweijährige Einsperrung erkannt, und das Ver-gehen eingestanden worden.

In allen übrigen Fällen ist das Verfahren in zweiter In-stanz dem in der ersten gleich. Es muß aber das Rechts-mittel sofort nach Publikation des Erkenntnisses einge-wendet, und, wenn keine neuen zu erörternde Thatsachenangeführt werden, deren Ausmittelung, sobald sie erheblichsind, zulässig bleibt, die Vertheidigung von dem Defensorden Tag daraus zu Protokoll gegeben werden. Jedoch