Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
208
JPEG-Download
 

208

kann dem Letzteren, auf sein Verlangen, eine nicht über3 Tage zu verlängernde Frist zur Erreichung einer schrift-lichen Vertheidigung bewilliget werden.

») Der Bestätigung des Erkenntnisses von Seiten des Justiz-Ministers bedarf es nur alsdann, wenn auf zehnjährigeund längere Gefangenschaft erkannt worden. In Absichtder von Sr. Majestät einzuholenden Bestätigung hat esbei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sein Be-wenden.

Verordn, v. 2l. Juli 1813. §. 17.

ILI. Abschnitt.

Die Verhältnisse der Militairpersonen als Staatsbür-ger mit besonderer Rücksicht auf öffentliche und Com-munalabgabcn.

1. Kapitel.

Die Verhältnisse des Militairö in Bezug aufGrundbesitz, Bürgerrecht und bürgerlicheGewerbe.

§. 1. Sind Militairpersonen Grundbesitzer, sohaben sie nicht allein die Verpflichtung, alle Lasten, welche ausdem Grundstücke hasten, zu tragen, sondern müssen auch die da-mit verbundenen Staats- und Communalabgaben, so wie allepersönlichen Prästationen leisten, und wenn sie von letztem per-sönlich abgehalten sind, so müssen sie sich durch andere tauglicheIndividuen vertreten lassen.

Allgem. Landr. Th. II. Tit. 10. §. 33 u. 34.

Reste. d. Kr.-Min. a. d. III. Armee-Corps v. 1. Okt. 1823.

, §. 2. Grundstücke darf jede Militairpersou erwerben.Osficiere bedürfen dazu nicht des Consenses ihrer Vorgesetzten,aber llnterofficiere und Gemeine müssen zur Uebernahme vonHäusern, Ackerwirthschaften, Grundstücken überhaupt und Pach-tungen, so lange sie im activen Dienst stehen, die Erlaubnißihres Regiments-Commandeurs dazu einholen. Ausgenommen