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hiervon sind aber alle Erbschaften, Schenkungen, waS durchHeirat!) zufällt,-oder was sie schon vor Beginn ihres Militair-vcrhältnisscs besaßen. Die Frauen dieser Militairpcrsonen sindebenfalls den in Rede stehenden Bejätzerwerbs-Einschränkungennnterworfen.
All;,ein. Lande. Th. II. Til. 10 §. 27 - 32. u. §. 44.
Circ. d. Kr.-Min. v. 6. Oec- 181.4.
C->b.-Ordee v. 7. L)ec. 1813.
An merk. Wenn aber. durch den Kauf eines Grundstücks ein Dar-lehn gemacht wird, und der Officier gehört in die Classe der Sub-alterne, welche hierzu des CousenseS bedürfen, so muß dieser ersteingeholt werden. (Liehe herner die Anmerkung zu tz. 3.) .
3. Will eine Militairperson ein Grundstück ver-äußern oder verpachten, so hat derOfficier über seine Grund-stücke unumschränkte Disposition, aber die llnterofsicicre undSoldaten des activen Dienstes und deren Frauen bedürfen derErlaubniß ihrer Militairvorgesetzten.
AllgeiM LUndr. Th. II. Tit. 16. Z 35. 37. 44. u. Tit. 11. tz. 688.Anmerk. Die beurlaubten Reservemannschaften und Wehrmänncrunterliegen diesem Gesetze nicht und haben sich nach den allgemei-nen Landesgesetzen zu tickten.
Rescr. L. Kr.-Min. v. 9. Der. 1815. -^- 25. Zoll 1818.
Circ. d. Min. r. In. u. d. Kr. v. 29. Dkt. 1814.
§. 4. Die Erwerbung durch Beute im Kriege istdem Soldaten nur gestattet, wenn der Befehlshaber, mit Ge-nchmigung/dcö KönigS, den Truppen die Erlaubniß dazu er-theilt, von dessen Anordnungen es dann ferner abhängt, werdieses Recht ausüben, und in welcher Art, und zu welcher Zeit,so wie gegen welche Personen davon Gebrauch gemacht werdendarf und soll. Ohne einen solchen Befehl' ist jedes Beutemacheneine Plünderung und wird nach den Kriegsartikeln bestraft.
Allgem. Laudr. Th. 1. Tit. 9. §. 193 - 204.
H. 5. Ein bürgerliches Gewerbe zu treiben erfordertfür die Militairpcrsoncn eine schriftliche Erlaubniß des Com-mandeurs, worin ein bestimmtes Gewerbe bezeichnet ist; dieCivilbchörde prüft demnächst die Zulasstgkeit und rcspeetive Ver-einbarung mit den »nlitairdieNstlichen Verhältnissen, und gestat-tet oder untersagt darnach das gewählte Gewerbe, doch darfohne eine neue Genehmigung kein anderes Gewerbe betriebenwerden, und es müssen sich überhaupt Militairpersoncn jederBeeinträchtigung des Civilstandes in Bezug auf bürgerlicheNahrung enthalten.
GenSd'armcn bedürfen für sich und für die Personen ihrerFamilien hinsichtS des Gewerbsbetriebcs, neben der Erlaubnißihres Commandeurs, noch die ihrer vorgesetzten Civilbchörde.
Allgem. Loiidr. Th. II. Tit. 10. §. 21.
Edikt. v. 2. Nov. 18X1 ^ Inste. s. Gensd- v. 36 Dec. 1820.v. Seelhorst, Hecrw. 14