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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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h. 6. Die Militairpersoncn müssen.allen, mit bür-gerlichen Gewerben in Verbindung stehenden Leistun-gen, polizeilichen Maßregeln und Abgaben nachkommen, so-bald sie solche Gewerbe treiben, wobei es gleichgültig ist, obsie im activen Heere stehen oder nicht; sie müssen daher in die-ser Beziehung - alle Anordnungen der Civilbchördcn befolgen,wobei es sich aber von selbst versteht, daß diese von den Mili-tairpersonen keine Leistungen fordern dürfen, welche nicht vondenselben Gewerbtreibenden bürgerlichen Standes verlangt werden.

Rescr. d. Min. r. I»., d. Fin. u. d. Kr. v. 28. Juli 1822.AUgem. Lande.. Th. 1l. Tit. 10. 25.

Allgein. Pol.-Oepart. v. 1. Okt. 1817.

§. 7. Zu den im vorigen Paragraphen bezeichnetenGewerben, welche den gesetzlichen Bestimmungen un-terworfen sind, gehören:

«) Marketenderci und Vietnalicnhandel, welche Soldaten undderen Ehefrauen betreiben, gleichviel ob sie in oder äußer-st halb der Kaserne deS Garnisonorts wohnen.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 3. Sepl. 1820.

An merk. DaS Marketendern oder der Viktualieuhandel darfden Soldaten und deren Ehefrauen nicht von der Polizeibe-hörde verboten werten, wenn sie die gesetzlichen Bestimmn» enerfüllen. —

, Frauen, die sich mit einem Soldaten verheirathen und frü-. her daS Recht hatten ein bürgerliches Gewerbe zu treiben,

' verlieren solches nicht. — Die Marketender, welche den Trup-pen auf Märschen, in CautonirungSquartiere oder im Lagerfolgen, sind keiner Civilabgaben unterworfen, doch dürfen siebei Verlust ihres Rechts, an keine Person bürgerlichen oderbäuerlichen Standes etwas verkaufen.

Kr.-Depart. v. 16. April u. 27. Sept. 1811.

Rescr. d. Min. d. In. u. d. Fin. v. 28 Juli 1822.

H Militairpersonen, welche sich während ihres beurlaubtenVerhältnisses als Dienstboten oder Lohnarbeiter vcrmie-then, oder als Gesellen bei einem Meister in Arbeit stehen.Rescr- d. Fiii.-Min. v. 2. Nov. 1823.c) Künstler und Handwerker des Militairstandes, die auchfür Civil arbeiten.

Rescr d. Fin.-Min. v. 30. Aug. 1818.

-t) Gewerbtrcibende überhaupt, welche zwar ausschließlich fürden Militairstand arbeiten, aber nicht zu Diesem gehören,asto auch nicht die Verpflichtung haben, überall zu folgen.Ebendas. —

H Militairärzte und Chirurgen, welche Civilpraris treibendürfen.

Rc,cr. b. Min. d. Kr., d. In. u. d. Fin. v. 28. Juli 1822Allgem. Lauer. Th. II. Tit. 10. tz. 25.