an bürgerlichen Gewerben haften, befreit:
«) Die bei den Regimentern angestellten Hautboisten undTrompeter.
Rescr. d. Min. d. Fin. u. d. In. v. 28. März 1822. (in v. KamptzAnn. H. 1. Nr. 13. pro 1822.)
L) Künstler nnd Handwerker, die wirklich bei den Truppen-theilen als solche angestellt sind, so daß sie diesen sowohlins Feld als beim Garnisonwechsel folgen, oder einzigund allein für die Militairanstalten arbeiten, und welchenicht zugleich das Bürgerrecht des Garnisonorts gewon-nen haben, jodoch nur in Bertreff der für das Militairanzufertigenden Arbeiten.
Rescr. d. Kill.-Min. v. 30. Aug. 18l8. (in v. Kamptz Ann. H. 3,Nr. 14. 1818.)
H Eigene Fleischer, die sich das Militair in den Garnison-orten hält, wenn sie nur allein Fleisch an das Militairverkaufen, in welchem Falle sie auch nicht das Bürger-recht zu erlangen brauchen.
Rescr. d. Kr.-Min. §. 29. April 1810.
§. 9. Die Civilpraris steht allen activen und pensio-nirten Militärärzten zu, welche als promovirte Aerzte dieStaatsprüfungen bestanden baben, oder im Range eines Regi-mentsarztes stehen. Können sich aber Bataillons- und Garni-son-Stabsärzte, so wie Pensionärchirurgen und Oberärzte mitZeugnissen der bestandenen Staatsprüfungen als praktische Aerztelegitmiircu, so können sie so lange, als sie sich als Militairober-ärzte im Dienst befinden, die Civilpraris an den Orten ihresamtlichen Aufenthaltes und dessen nächster Umgebung ausüben.Wundärzten der hohem und niedern Classe ist nur dann diewundärztliche Praxis gestattet, wenn fie sich mit der Approba-tion ausweisen können, sonst aber dürfen sie keine Praxis aus-üben, können aber unter Aufsicht und Verantwortung eines Ci-vil- oder Militärarztes, die Heilung bürgerlicher Kranken vor-nehmen, dürfen aber nur die für Gehülfen in der Mcdizinal-tare ausgeworfenen Sätze liquidiren, wobei sie das Zeugnißdes die Aufsicht führenden Arztes beibringen müssen.
^ Rescr. d. Kr.-Min. v. 6. Febr. 1820. (p. Kamptz Ami- H. 4.Nr. 133. pro 1824.
An merk. Militärärzte, welche die Civilpraris nicht besitze» unddennoch ausüben, werken nach der Äpothekerordnung vom Zahre1810. Tit. III. §. 2. 1c. behandelt. Wenn ein Civilarzk wegen et-waiger begründeter Beeinträchtigung gegen einen Mililairarztseine Gerechtsame wahrnehmen will, so muß er seine Beschwerdebei einem Militairgerichte anbringen, unter welchem der Militair-nrzt in Znjurien- und Criminalsachen steht.
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