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v. Kamptz Alin. H. 4. §. 85. pro 1827.
Zirc. d. Mi». d. Meb.-Äng. v. 8. 'gebe. 1818.
(v. Kamptz Ann. B. 2. H. 1 §. 182.)
tz. 10. Jede Militairpcrson, welche ein Gewerbetreibt, womit die Gewinnung des Bürgerrechts zu-sammenhängt, ist auch zur Gewinnung desselben verpflichtet,jedoch sind hiervon diejenigen Invaliden ausgenommen, die nurfür ihre Person allein ein Gewerbe treiben.
Der beurlaubte Laudwehrofficier kann das Bürgerrecht er-werben, und jede Veränderung mit seinen Verhältnissen vorneh-men, ohne dazu die Erlaubniß seiner Militairvorgesctzteu zu be-dürfen; wählt er aber eine Beschäftigung, die mit dem Standeeines Officiers nicht vereinbar scheint, so bleibt dies der Beur-theilung eines Ehrengerichts überlassen.
Rescr. d. Min. d. In- p. II. Okt. 1811 u. d. Mi». d. 2». u. d.Fi». v. 29. Dez. 1814.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 5. Mai 1818.
Anmerk. Hiernach sind also da, wo es sonst erforderlich ist, zurGewinnung des Bsirgerrechls verrsüchtel: Die Wehrmänner unddie Soldaten der Reserve, und die Ehefrauen der Unleroistciereund Soldaten, welche ein bürgerliches Gewerbe treiben, wozu dieGewinnung des Bsirgerrechls erforderlich ist.
Rescr. d. Kr.-Min. v 26. Juli 1818. u. v. I. Okt. 1823.
H. 11. Dagegen können das Bürgerrecht solche Mili-tairpcrsonen nicht erwerben, welche aus dem Militairstande ge-stoßen sind, wodurch zugleich die Unfähigkeit ausgesprochen wird,je in den Königlichen Staaten das Bürgerrecht, oder den Besitzeines Grundstücks, eines Amts, einer Würde oder irgend einbürgerliches Recht zu erlangen, deshalb muß auch solche statt-gehabte Ausstoßung in den Provinzialblättcrn zur öffentlichenKenntniß gebracht werden. Es muß daher von den Gcrichts-und Communalbehvrden vor Erthcilung deS Bürgerrechts, odervor Berichtigung des Besitztitels von jedem Individuum derNachweis verlangt werden, daß er entweder nie im Militair-verbältniß gestanden oder ehrenvoll daräus entlassen worden ist.
Rescr. d. Min. d. Pol. v. 15. 2uli 1812. u. L. Kr.-Mun. v. 30.März u. 27. Juli 1819.
2nstr. für LanLw.-Zttsp. v. 10. Der. >816. Kriegsartikel Nr. 43.tz. 12. Das Bürgerrecht wird ferner uncntgcldlich ertheilt:a) Nntcrofficieren und Soldaten, welche durch Verwundungim Kriege dienstunfähig geworden sind oder 12 Jahre ge-dient haben, aber mir ist dein Falle, wenn sie das Bür-gerrecht znr Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes be-dürfen und behufs ihrer Versorgung nicht bereits in einöffentliches Amt getreten sind. Diese bedingte Vergünsti-gung genießen ferner: