H Unterofficiere und Soldaten, welche mit mobilgemachtenTruppen ausmarsü-irt sind, gleichviel vb sie vor den Feindkommen oder nicht;
c) Landcscingeborene, welche den Krieg von 1813 bis 1815bei einer alliirten Armee mitgemacht haben;
«/) Nichtcvmbattanten, welche bei Heeresabtheilnngen stan-den, die vor den Feind gekommen sind, also die Gefahre»des KriegeS theilten.
Rescr. r>. Min> d. In. v. 18. Dec 1818 u. 8. Mai 1824.
Nescr. d. Min. d. Kr. u. d. In. v. 22. April 1847.
Cab.-Ordre v. 20 März 18i6 u. 22. >sept. 1819.
Rescr d. Min- d. In. v. 27. Juni 1817.
§.13. Bei den Wehrmänncrn, Officieren undNntcrosficieren der Landwehr, welche zum besoldetenStamme geboren, oder die sich überhaupt im Dienst befinde»,kommen hiusichts ihrer bürgerlichen Verhältnisse und des Be-triebs bürgerlicher Gewerbe, dieselben Grundsätze in Anwendung,wie bei den Militairpersvnen des stehenden Heeres.
Die beurlaubten Landwchrofficicre, Unterofficiere und Ge-meinen sind daher, wenn sie sich nicht im Dienst befinden, alsNichtmilitairs wie die übrigen Staatsbürger zu betrachten. TueAusnahmen hiervon sind an den bezüglichen Orten angegeben.
Cirk. d. Kr.-Min. v. 2S. Juli 1818.
2. Kapitel.
Das Verhältniß der Militairpersvnen in Hinsicht
der Tragring öffentlicher StaatSlasten undAbgaben.
§. 14. Die im activen Dienst stehenden Militair-pcrsonen sind als solche in der Regel den bloßen persönlichenLasten und Leistungen der übrigen Staatsbürger nicht unter-worfen.
Allgem- Landr. Th. H. Tit. 10. h. 17 u. 18.
a. Klassensteuer.
§. 15. Nachstehende Militairpersvnen haben dieKlassensteuer nicht zu entrichten:
«) Die activen Ofsiciere, so wie alle zum stehenden Heereund bei einzelnen Militairanstalten angestellten Untervs-ficiere und Soldaten, nebst den in ihrer Haushaltunglebenden Gliedern ihrer Familie, wenn sie nicht selbst,oder ihre Angehörigen ein Gewerbe oder Landwirthschafctreiben, und diese Befreiung soll auch auf alle Familien