Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
214
JPEG-Download
 

214

der auf die Dauer eines Kriegö unter dcil Waffen ste-henden Militairpersvnen angewendet werden.

Ges. v. 30. Mai 1820

L) Die Militairpersonen des beurlaubten Standes (Reserveund Landwehr), die jährlich zur Uebung einberufen wer-den, für sich und ihre Familien für den Monat, in wel-chen sie zur Uebung einberufen wurden.

Eab.'Ordre v. 3. Mai 1828.

») Die Beurlaubten des stehenden Heeres, wenn die UrlaubS-zeit nicht die Dauer von zwei Monaten übersteigt; dieBeurlaubten während des Winters, aber nur in dem Falle,wenn sie weder selbst, noch ihre Angehörigen innerhalb derUrlaubszeit ein Gewerbe oder Landwirthschaft treiben.

ck) Die Beurlaubten der Jnvaliden-Compagnieen und allemit Wartegcld oder Gnadengchalt entlassenen Ganz-Znva-liden, mit Berücksichtigung deS §. Ick. «ck

Gesetz v. 30. Mai 1820.

Cirr d. Kr.-Min. v. 3. Sept. 1820., v. 4. Sept. 1823. u. ».

12. Fedr. 1824.

Circ. r. Fin.-Min. v. 2. Nov. u. d. Kr.-Min. v. 24. Nov. 1823.

Rescr. d. Min. d. Fin. u. d. Kr. v. 3. Jan. 1824.

§. 16. Die Landwehrmänner sind im Allgemeinen zuallen Abgaben und Communallasten wie die übrigen Staats-bürger verpflichtet, daher sind auch sämmtliche Grade der beur-laubten Landwebr hiervon nicht befreit.

Denjenigen aber, welche die jährliche große Uebung mit-machen, und H. 15. «ck d. erwähnt wurden, ist die Klassensteuerauch für die Dauer eines Monats, und die, welche 6 Wocheneinberufen worden sind, auf die Dauer von zwei Monatenfür sich und ihre Familie, in sofern diese selbst kein Gewerbetreiben, erlassen. Diese Bestimmung hat auch analog für denFall eines Kriegs Anwendung.

Sind Wchrmänner länger als die oben erwähnte Zeit ein-berufen, so steht ihnen ebenfalls für diese Zeit die Befreiungvon der Klassensteuer für sich und ihre Familien zu. Ist derEinberufene in den ersten acht Tagen des Monats schon ausseiner Heimath fortgegangen, so findet dieser Steuererlaß auchschon auf den laufenden Monat Anwendung, sonst aber erst vom ,Isten des künftigen Monats. Zn dem Monate, wo die Rückkehrerfolgt, wird die Steuer ebenfalls nur dann erhoben, wenn diesevor dem 9ten in der Heimath erfolgt. Diejenigen, welche daherdie Hebung mitgemacht haben, müssen dies ihrer Ortsbebördcsogleich anzeigen und sich darüber ausweisen, widrigen Fallssie des Rechts verlustig gehen.

Ges. v. 30. Mai 1820.

bav.-Orvre v. 8. Mai 1828 — 6. März 1830.