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Erläitt. z. Lanbw.-Ordre v. 3t. Aug. 4822. Adschn. 8.
Circ. d. Miu. d. Kr. v. 24. Nov. u. d. Min. d. Fin- v. 2. Nv».4823.
d. Direkte und indirekte Steuern.
§. 17. Die direkten und indirekten Steuern, alsnicht persönliche Staatsabgaben, werden mit Ausnahmen ein-zelner Falle, von allen Militairpersonen gezahlt. Die beur-laubten Reservemannschaften, die Landwehr des beurlaubtenStandes, haben dieselben Verpflichtungen wie die Personen desbürgerlichen Standes.
Circ. d. Kr.-Min. v. 25. Juli 4848.
Anmerk. Ist die Landwehr zusammengezogen, so kommen für sieähnliche Verhältnisse wie fürs stehende Heer in Anwendung.
§. 18. Ueber die Entrichtung des Chaussee- und Brü-ckengeldes von Seiten der Militairpersonen, kommen folgendeBestimmungen zur Anwendung:
«) Osficiere, die zu Pferde und in Uniform reisen, und denChaussee-Einnehmern versichern, daß sie sich in Dienstan-gelegenheiten befinden, oder des Königlichen Dienstes we-gen zu Pferde sind, ebenso Militairbeamte, die Officier,rang haben und in Dienstangelegenheiten reisen, sindvon der Entrichtung des Chauffeegeldes befreit.
L) Die den Militairpersonen gehörenden, aber nicht von ihnenselbst gerittenen Pferde, bleiben nur in dem Falle in Frie-denszeiten von der Entrichtung des Chausseegeldes befreit,wenn sich die Führer derselben mit einer Marschrouteoder Marschordre als kommandirt dazu ausweisen, diegeführten Pferde, als ctatsmäßige Dienstpferde, an denOrt ihrer dienstlichen Bestimmung zu bringen,o) die Wagen reisender Osficiere und Militairbeamten müs-sen das tarifmäßige Chaussecgcld bezahlen. Geschehendie Reisen in Dienstangelegenheiten, so werden den Mili-tairbcamtcn, wenn sie dazu berechtigt sind, von der Pro-vinzialbehörde auf Requisition des General-CommandosFreikarten verabfolgt.
ck) Porspannfuhcen, welche zum Transport einzelner Militair-personen dienen, sind vom Chausfeegeld befreit;
«.) Fracht- und Lohnfuhccn, welche aber zum Transport vonMilitair-Effekten benutzt werden, zahlen das tarifmäßigeChausseegeld, dahingegen sind
/st Fuhrwerke und Reitpferde, welche die Truppen auf demMarsche mit sich sübrcn, die Lieferungswagen für dieArmee und für die Festungen im Kriege, Fuhrwerke undZugthiere, welche in Friedens- und Kriegszeiten Militair-Borspann leisten, vom Chauffecgeld befreit, wenn sie sichdurch eine Porspann-Orbre legitimiren.