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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Cirk.-Verordn. d. Kr.-Min. u. L. Gen.-Postaints v. 26. Dez.1825. §. 1. bis 16.

Anmerk. Briefe der Unterofficiere und Soldaten an Dfficiere inPrivatan Gelegenheiten erleiden weder eine Portofreiheit noch Porto-ermäßigung.

Circ. d. Kr.-Min. v. 11. Jnni 1827.

/) Für die preußischen Besatzungen der BundesfestungenMainz und Luremburg tritt ebenfalls eine Portvfreiheitund Ermäßigung ein:

1) Ledige Briefe, welche für Offieiere, Militairbeamtc,Unterofficiere und Soldaten eingehen, sind unbedingtportofrei, die von dort abgehenden aber nur vonden Unterofficieren und Soldaten.

3) Die von Officicren und Militairbeamten der dorti-gen Garnison abzusendenden Briefe genießen, wennsie Fainilicnaugelegcnheiten betreffen, die Portofrei-hcit bis zur Schwere von 4 Loth, selbst wenn sieGeldanweisungen enthalten. Diese Briefe erhaltendie Bezeichnung: Familienbricf, und in der Eckedes BMfconvertS den Namen dcS Absenders. Wirddie Corkespondeuz mit fremden Personen in Fami-lien- und Geldangelegenheiten geführt, erhalten dieBriefe die Bezeichnung: Officier - Familien-Geschäftsbrief.

3) Gelder, welche au Individuen der preußischen Be-satzung kommen, sind unbedingt frei. Gelder, dieabgesandt werden, zahlen bis zu 1^ Thaler ein-faches, von 1z bis 10 Thaler ein- und ein halb-faches, und über 10 Thaler das volle Porto.

4) Für Packcte, die Bücher, Wäsche, Montirungs- undKleidungsstücke enthalten, wird das halbe, für Vik-tualien das volle Porto gezahlt.

Circ. d. Gen.-Postaints v. 29. Okt. 1818 u. 26. Febr. 1819.

Rescr. d. Kr.-Min. an's 8. Arm.-Corps v. 1o. März 1819 u. 6.Sept. 1831.

s) Pensionen der Militairpersoncn, vom Major einschließlichan aufwärts, sind ohne Unterschied portopflichtig; die derübrigen MilitairS aber, ungleichen alle Wagegelder ohneAusnahme sind portofrei.

Circ. d. Gen.-Postamts v. 28. März 1832.tz. 24. Für die Landwehrmänner des beurlaubtenStandes gelten im Allgemeinen dieselben Gesetze in Bezug aufdas Postporto, wie für die übrigen Staatsunterthanen, und estritt nur da eine Modifikation ein, wo sie sich in Militairdienst-verhältuisfen befinden; hierher gehören: