221
1) Briefe, welche die Befreiung von den Landwehrübungenbetreffen; diese gehen unter herrschaftlicher Rubrik undSiegel portofrei, sind mithin stets von den Orts- undMilitärbehörden zu befördern;
2) Briefe, welche die An- und Abmeldungen der Landwehr-männer und Reservisten, bei Wohnorts-Veränderungen,enthalten, gehen unter der Rubrik: „Landwehr-Mel-dung s fache" portofrei. Die Orts-Polizeibehördeu muf-fen dergleichen Briefe, so bald sie sich von dem Inhalteüberzeugt haben, mit dem Orts- oder Dienstsiegel ver-sehen.
Bekanntmachung Lee Regie, »ug zu Arensberg v. 14. März 1834.(in v. Kamptz Ann. H. 1. Nv. 61. pro 1838.)
3) Briefe der zu den Fahnen einberufenen Wchrmänncr anund von ihren Angehörigen, sobald sie sich außerhalbihres Rcgiments-Bezirks befinden, genießen die Porto-freiheit für die ledigen bis zu einem Loth wiegenden
- Briefe, die, welche mehr wiegen, so wie Gelder und Pa-ckele werden eben so behandelt, wie die Briefe der Sol--duten des stehenden Heeres, dagegen fällt die Beschräu-' ktlng auf ein Mal monatlich bei der mobilen Landwehrweg. s '
Ciec. d. Gen.-Postamts o. 9. Jan. u. d. Kr.-Min. v. 19. Jan. 1831.H. 25. Bei der Korrespondenz in Versorgungsangelegen-heiten der Invaliden ist Nachstehendes festgesetzt:
1) Briefe mit Bewerbung um eine Cwilanstelluug an irgendeine Behörde, können alle Vierteljahre portofrei abgesandtund die Resolutionen empfangen werden.
2) Gesuche aus Kriegsministerium um Znvaliden-Beneficien,und die Resolutionen darauf sind portofrei. — Diesgilt auch für ähnliche Gesuche beim Gcncral-Commando.
Z) Äbschläglichc Resolutionen auf unzulässige Gesuche werdendaö erste Mal portofrei behandelt, sind dann aber demPorto unterworfen.
Circ. d- Gen -Postamts v. 15, Nov. 1826 u. 17. April 1829.
3. K a p i t e l.
Das Verhältniß der Militair Personen inBeziehung auf C o m m u n a l - A b g a b e n undDienste.
, H. 26. Da die im activen Dienste befindlichen Militair-Personen kein eigentliches bleibendes Domicil haben, so gehören