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sie auch nicht zuteil Schutzverwandteu per Communen, könnenalso deshalb auch nicht zu persönlichen Communaldiensteu, nochzu direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden, insofern sienicht zugleich am Orte Grundstücke besitzen oder ein Gewerbetreiben. Es sind daher von diesen direkten Gemeinde - Ab-gaben und persönlichen Commnnal-Leistungen befreit:«) Alle Militairpersonen des stehenden Heeres;
-) die Militairärzte und Chirurgen (auch wenn sie Civil-praris treiben);
H die Militairs, welche Jnactivitätsgchalt beziehen;st) die Familien der in den Krieg marschirten Militairperso-nen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Serviceberechtigt sind, und die Frauen der Uuterofficiere undSoldaten, die nach dem 1. Januar I8l0 sich vcrheira-thet haben, also keinen Anspruch auf Service machenkönnen, doch nur in dem Falle, wenn sie kein Berniögenbesitzen, kein bürgerliches Gewerbe treiben, und sich nurnothdürftig durch ihrer Hände Arbeit ernähren.
Cab.-Ordre v. 26. Jan. 1815.
Rescr. r. Kr.-Min. v. 21. Aug. 1817, 13. Mai u. 23. Npp-,.1819,u. 1. Okl. 1823.
Rescr. d. M>n. d- In», v. 26. Febr. 1819.
Gesetz v. 11. Juni 1822.
Rescr. d. Min. d. Jnn. v. 16. Sept. 1823, 1. Aug. 1825, u. 17.April 1830, — u. d. Kr.-Min. v. 30. Juni 1826.
Ueber MiethSsteuer siehe VI. Abseyn. 2. Kap.
An merk. Active Osficiere, die Unterricht im Zeichnen und Mathe-matik rc. geben, können deshalb nicht für communalsteuerpsiichliggehalten werten. Eben so wenig die Regiments-Musiker, die sichLurch ihre Kunst einen Nebenerwerb verschaffen.
Rescr. d. Min. L. Jnn. v. 13. Ja». 1831.
Militairküster, wenn sie nicht wirkliche Schullehrer sind, müs-sen die Communalbeiträge entrichten.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 6. Sept. 1827.
§. 27. Von der Entrichtung der indirekten Commu-nal-Abgaben (Mahl- und Schlachtsteuer), sind die activenOsficiere, Uuterofficiere und Soldaten, so wie die mit Jnacti-vitätsgehalt aus dem stehenden Heere geschiedenen Osficierenicht befreit, und findet nur eine Ausnahme für solche Garni-sonen statt, wo für die Uuterofficiere und Soldaten eigeneSpeiseaustalten eingerichtet sind; diese müssen zwar auch dieSchlachtsteuer zahlen, erhalten sie aber von den Communen fürdas wirklich consumirte und versteuerte Fleisch zurück, wobei esgleichgültig ist, ob das Militair selbst schlachtet oder nicht. Zuden Speise-Anstalten oben erwähnter Art sind zu rechnen:
») Speise-Einrichtungen in den Kasernen, sie mögen in grö-ßeren oder kleineren Abtheilungen eingerichtet sein;