H Speisevereine der nicht mit Kasernen versehenen Garniso-nen, in größeren oder kleineren Abtheilungen, welche un-ter Aufsicht der Militair-Vorgesctzten eingerichtet werden;H Speise-Einrichtungen, die in den Militair-Lazarethen undMilitair-Slrafanstaltcn vorhanden sind.
Die Liquidation des von der Kämmereikasse zurückzuzahlen-den Communalaufschlags erfolgt mouallich unmittelbar von denTruppen bei dem Magistrat, ohne Zwischenkunst der Steuer-behörde.
Gesetz v. It. Juli 1822.
Cav.-Ordre v. 11. Sept. 1822 u. 12. Aug. 1824.
Rescr. d. Min. d. In», v. 28. Okt. 1824 u. d. Kr.-Min. v. 6.Nov. 1824.
A »merk. Die gemeinschasllichen Vfficier-Speiseanstalten haben nichtdiese Begüiisuguiig der Steuerbefreiung.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 27. Nov. 1824 u. 4. Febr. 1825.
§.28. Officiere, die pensionirt oder auf Warte-geld gesetzt sind, so wie die höheren und niederen Militair-beamtcn sind gleich den Civil-Staatsdienern zur Tragring derGemeindeabgaben nnd der Communalleistuugen verpflichtet.LLenn die Pension oder das Wartegeld aber nicht 250 Rthlr.jährlich übersteigt, so sind sie nicht zu direkten Beiträgen ver-bunden. Hierbei wird übrigens die volle Pension zu Grundegelegt und etwaige Beiträge, wie zur Officier-Wittwcnkafse,nicht berücksichtigt. Solche Commnnalbeiträge können bei Zah-lung der Pension oder des WartegeldS sogleich in Abzug ge-bracht werden. Diejenigen der vorbenannten Personen, welchezum Service-Empfang berechtigt sind, zahlen die Miethssteuernicht. Hierher gehören auch die Officiere, welche mit Znacti-vitätsgehalt aus dem Heere ausgeschieden sind.
Verordn v. 26. Ja». 1815.
Gesetz v. 1. Juli 1822.
Rescr. d. K>.-Miu. v. 6. Juui 1816 u. 12. Febr. 1822, — „. d.Kr.-M>». u. Min. d. In», v- 4. Febr. 1817.
Cub.-Ordre v. 31. Aug. 1818 u. 11. Lept. 1822.
Rescr. d. M. d. Juri. v. 18. Okt. 1834, u. d. Kr.-Min. au's 3.Arm. -Corps ». 3. Nov. 1834.
H. 29. Die mit Gnad eng eh alt zu ihrer nothdürfti,lö-sten Eristenz Verabschiedeten, also auch Invaliden, die mit demGnadenthaler entlassen sind, bleiben von den Communalleistun-gcn frei, sobald das Gnadengehalt den jährlichen Betrag von250 Rthlr. nicht übersteigt. Besitzen solche Invaliden aberVermögen, oder treiben sie ein bürgerliches Gewerbe, so müssensie die Communalabgaben leisten, jedoch sollen sie von persön-lichen Leistungen, wie Wacht- und Handdienste, befreit bleiben,in so fern diese nämlich ihre Kräfte übersteigen.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 29. Okt. 1809.