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H. 30. Reservisten und Trainsoldaten sind zu allenCommunalabgaben und persönlichen Cvmmnnaldicnften verpflich-tet, so bald sich dies mit ihren Dienstverhältnissen verträgt.Befinden sich aber gedachte Militairpersonen auf längere oderkürzere Zeit im wirklichen Militairdienst, so sind sie währenddieser Zeit von allen Communallasten befreit und brauchen we-der einen Stellvertreter zu stellen, noch einen Geldbeitrag zuleisten.
Zum Eintritt in die Bürger-Bataillone oder Compagnien,und in den Landsturm sind die Reservisten und Trainsoldatcnnicht verpflichtet, dürfen aber freiwillig theilnehmen.
Rescr. d. Staats-Min v. 29. Aug. 1821.
Rescr. d. Kr.-Mm. v. 24. Okt. 1821.
§. 31. Die Landweh'rmänner sind von den Commu-naldicnstcn und Abgaben nicht befreit, in so fern sich diese mitden Wlitair-Verhältnisien vereinen lassen. Sind die persönli-chen Communallasten solche, bei denen der Einzelne nicht unterdem Einzelnen steht, so. kommt der militairische Rang, so wieLandwehr-Unterofsicier und wirklicher Gefreieter nicht in Be-tracht; tritt aber die militairische Form dabei ein, so kann derUnterofsicicr nicht 'genöthigt werden, in einem untergeordnetenGrade Dienste ^ zu leisten, und die Civilbehörde ist in solchenFällen, wo aus die Charge in dieser Beziehung reklamirt wird,verpflichtet, das militairische Rangverhältniß zu berücksichtigen,doch hat diese Einrichtung nur Bezug auf die Leistung wirkli-cher Communaldienste. Die beurlaubten Wehrmänncr sind un-ter allen Umständen von dem Eintritt in Bürger-Batailloneoder Compagnicen, oder vom Landsturm befreit, und es hängtvon ihrem freien Willen ab, ob sie Theil nehmen wollen, wo-durch übrigens ihre militairischen Verpflichtungen nicht beein-trächtigt werden darf. Wenn die Landwehr sich wirklich imMilitairdienst befindet (s. Controlen, Schießübungen, -Sonntags-übnngen, große Uebungen), so ist sie unbedingt von der Com-munal-Dicnstleistnng befreit, ohne daß sie zu Geldbeiträgen oderzur Stellung von Stellvertretern für die Dauer des Militair-dienstcs verpflichtet wäre.
Rescr. d. Min. d. Z,i. v. 18. Nov. 1820. — Kr.-Min. v. 26.Sept. 1821.
§. 32. Die Ehefrauen der Militairpersonen dürfen znkeiner Communalsteuer herangezogen werden, sobald sie nur vondem Solde oder Gehalte ihrer Ehemänner leben, und kein eigent-liches bürgerliches Gewerbe treiben.
Rescr. d. Min. d. .In. v. 27. April 1827.
§. 33. Die Landacmenbeiträge sind nicht wie einekommunal-, sondern als eine Svcietätslast zu betrachten. Da-