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her sind auch Ofsiciere, die Pensionen oder Wartegeld beziehen,verpflichtet, zn ihrem Distrikte die Beiträge zu geben, welchegesetzlich festgestellt sind.
Rescr. d. Min. d- In». u. d. Pol. «. 9. Jan. 183'>.tz. 34. Bon den Commnnallastcn macht die Hundesteuerin Bezug auf das Militair eine Ausnahme, indem diese Steuervon den Militairpersonen, da, wo sie eingeführt ist, nach den-selben Grundsätzen wie vom Civil gezahlt wird. Diese Bei-träge werden aber zum Nutzen des Militairs verwendet, undzu dem Behufe von der Communalbehörde an die Commandan-tur abgeliefert. Auf verabschiedete Militairpersonen und aufdie Civilbeamten der Militärverwaltung findet diese Modifika-tion keine Anwendung. —- Die Verwendung der Hundesteuersoll lediglich für wohlthätige Zwecke geschehen, und vorzugs-weise für solche Personen, die noch dem Militairstande angehö-ren. Die Bestimmung der speciellen Zwecke ist dem betreffendenGeneral-Commando anheimgestellt.
Eab.-OrLre o. 23. Jan. u. 29. April >329.
Rescr. d. Kr.-Mi». v. l. März 1831.
IV. Abschnitt.
Das Polizeiwesen und sein Einfluß auf das Militair.
I. Kapitel.
Das Verhältniß des Militairs in Dezug aufdie Polizei im Allgemeinen.
tz. 1. Die landespolizeilichen Verordnungen, wel-che durch die Gesetzsammlung oder auf andere Weise zur öffent-lichen Kenntniß gebracht worden sind, haben für das Militaireine gesetzlich verbindende Kraft, deshalb sind Militair-Vorge-sctzte und Behörden verpflichtet, dergleichen landespolizeilicheBestimmungen ihren Untergebenen bekannt zn machen.
§. 2. In Rücksicht auf die ortspolizeilichen Ein-richtungen kommen die obigen Grundsätze ebenfalls zur An-wendung, und müssen diese auch von den vorgesetzten Militär-behörden den Untergebenen zur strengen Nachachtnng mitgetheiltWerden.
Recsr. d. Kr. - Min. v. 6. Okt. >814.
>' Keelharft, Hcerw. 15