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§>. 3. Polizeiliche Anordnungen, die sich auf die Sicher-keil des Orts im Allgemeinen beziehen, müssen in den großemStädten und in den Festungen, wo Gouverneure oder wirklicheCommandanten sind, mit diesen von der Ortspolizei-Behördevor dem Erlasse berathen und festgestellt werden, und die öf-fentliche Bekanntmachung selbst mit der Unterschrift des Gou-verneurs oder des Commandanten und der Polizeibehörde ver-sehen sein.
Rescr. t. Kr.-Min. v 26. April 1819.
§. 4. In Orten, wo indeß keine Gouverneureoder wirkliche Commandanten sich befinden, hat dieOrtspolizei-Behörde alle Maßregeln und Abänderungen, diesich auf das Militair mit beziehen, dem kommandirenden Offi-eier mit dem Ersuchen mitzutheilen, die Garnison zur Nach-achtuug zu veranlassen; findet dieser aber die polizeiliche An-ordnung in Rücksicht auf das Militair bedenklich, so kann erauf eigene Verantwortung die verlangte Anordnung fürs Mili-tair snspendiren, oder andere Maßregeln treffen, bis weitereAnweisungen von der vorgesetzten Militairbehörde darüber ein-geholt find.
Bei jeder polizeilichen Anordnung, wovon wesentlich dasMilitair betroffen wird, muß sich die Polizeibehörde vorher mitdem Befehlshaber der Garnison einigen, wobei immer das all-gemeine Wohl und die Fortdauer eines freundschaftlichen Be-nehmens mehr, als vermeintliche Prärogative zu berücksichti-gen sind.
Lab -Ordre v. 14. Jan. 1816 u. Lire. d. Kr.-Min. v. 7. Febr. 1816.
Rescr. d- Kr.-Min. v. 26. April 1819 u. v. 6. Okt. 1821.
Reser. d. Min- t. In», o. 28. Sepl. 1824.
tz. 5. Den Aufforderungen und Anordnungender Land - und Grenz - GenSd'armeric ist jede Militair-person wie jeder Staatsbürger verpflichtet, unbedingte Folge zuleisten. Es stehen daher alle zur Gcnsd'armcrie gehörendenOfficiere, Wachtmeister und Gemeinen, wenn sie sich im Dienstebefinden, so wohl in dieser Beziehung, als in Rücksicht aufUn-verletzlichkeit und auf Bestrafung der ihnen widerfahrenen Wi-dersetzlichkeit und Beleidigung, in demselben Verhältniß wiekommandirtes Militair und Schildwachen, und haben daherdas Recht, um ihren Anordnungen Folge zu verschaffen, sichihrer Waffe nöthigen Falls zu bedienen.
Rescr. d. Kr. - Min. v. 31. Ja». 1831.
tz. 6. Bürgerwachen einer ordentlich organisirten unduniformirten Bürgergarde müssen selbst Militairs, die nicht imDienst sich befinden, Folge leisten, und sie können jedem Mili-