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tair, sobald die Nothwendigkeit eintritt, arretiren, müssen ihnaber sofort an eine Militairwache abliefern.
Lab.-Ortre v. 8. Nov. 1808 a. 25. Juli 1810§. 7. Die Ortspolizei-Behörde darf keine öffentliche Be-kanntmachung mittelst Trommclschlag machen, wenn sie nichtvorher den Commandanten oder kommandirenden Officier desOrts davon in Kenntniß gesetzt hat.
Lab.. Ordre v. 25. Otk. >810.
2. Kapitel.
Mittheilungen, welche s i ch v e r C o m m a n d a n lmit der Ortsbehörde wechselseitig zumachen hat.
H. 8. Zur Verhütung von Uneinigkeit zwischen der Orts-polizei und dem Commandanten ist festgesetzt worden, baßsie sich wechselseitig von allen stattgefundenen Vorfällen undbevorstehenden Ereignissen, die nur einigermaßen als erheblichanzusehen sind, durch Tagszettel sofort Mittheilung zu machenhaben.
Lab..Ordre v. 29. Okt. 1819.
Rescr. d. Min. d. In. a. d. Reg. zu Minden v. 26. März 1837.tz. 9. Die Polizeibehörde hat demnächst demCommandanten Nachricht zu geben:
„) Von allen Fremden, namentlich Ausländern, welche demMilitairstande angehören und fürstlichen Personen;
/,) von bedeutenden Schlägereien, nächtlichen Einbrüchen undandern Criminalverbrechen, oder Mordthaten, in der Stadtoder deren Nähe;
kff vom Mangel an Lebensmitteln, übler Stimmung einzelnerKlassen, oder eines großen Theils bürgerlicher Einwohner;« 1 ) von veranstalteten oder genehmigten großem Volksfesten undLustbarkeiten, vom Scheibenschießen der Schützengilde oderihren etwaigen Auszügen; von allen polizeilichen Bewilli-gungen . zur öffentlichen Belustigung des Publikums (Thea-ter, Seiltänzer, Kunstreiter, wilde Thiere, Feuerwerke, Luft-ballons u. s.w.); ' ,
von allen Vieh- und Krammärkten, von Eröffnung undVerlegung von Esasthöfcn;
von allen Verordnungen, Verfügungen und Verboten, wel-che auf das Benehmen aus öffentlichen Straßen Bezug ha-ben, als Reiten und Fahren auf Bürgerstiegen, Tabakrau-cben u. s. w., damit die Garnison durch den Commandan-ten davon benachrichtigt werden kann.