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Für sichere Ladeplätze soll gehörig gesorgt werden undsind solche Maßregeln zu treffen, wodurch ein Verunglückenmöglichst verhütet wird, deshalb soll die Polizeibehörde solchePlätze durch Sachverständige genau vorher untersuchen lassen.
Cab.-Ordre v. 29. Okt. 1819 u. 2. Dec. 1825.
Rescr. L. Min. d. Jnn. v. 19. Dec. 1825 u. 24. Juli 1834.
tz. 10. Der Commandant hat dagegen der Orts-polizei Mittheilung zu machen:n) Von der Arretirung bürgerlicher Personell, die einstweilenaus dringende Veranlassung auf die Wache abgeliefert wor-den sind; '
Ll von den Uebungen der Garnison im Schießen mit scharfenPatronen, und zwar ein für allemal beim Anfange;
<-) von der Abwesenheit eines Theils oder der ganzen Garni-son, auf eine oder mehrere Nächte, bei großen Manövern w.;,/) von den Polizeivergehen der Militairs u. s. w.
Cab. - Ordre v. 29. Okt. 1819.
H. 11. In Garnisonstädten, die keine eigentli-chen Commandanten haben, werden ähnliche gegenseitigeMittheilungen von Seiten des kommandirenden oder des ältestenaktiven Officiers und des Magistrats gemacht.
Gensd'armenofficiere können nie als kommandirende Ofst-ciere fungiren, wo active Officiere der Linie oder Landwehr ste-hen, selbst wenn sie ein älteres Patent haben.
In Städten, wo außer dem Landwchrstamme sich keineandern Truppen in Garnison befinden, ist eine förmliche Mit-theilung von Tagszetteln nicht nöthig, aber angemessen, daßdie Ortspolizei-Behörde auch den Commandeurs der Landwehr-stämme von den Anordnungen Mittheilung macht, welche nähe-res Interesse für sie haben.
Rescr. d. Kr.-Min. an d. 4. Arm.-Corps v. 4. §ept. 1821.Cab.-Or°re r. 29. Okt. 1819.
Rescr. t. Kr.-Min. v. 9. Nov. 1819 u. 29. Nov. 1823.
Circ. d. Min. d. In». v. 11. Nov. 1823, — u. Rescr. reff. v. 8.2an. 1824.
§. 12. Wenn der Militair-Commandant oder komman-dirende Officier Mittheilungen über Ruhestörungen, Volksauf-läufe und andere, die öffentliche'Ruhe bedrohende Austritte,Seitens der Ortspolizei erhalten hat, so ist es ihre Pflicht,schleunigst den Gang des Ereignisses zu beobachten, und solcheVorbereitungen zu treffen, daß eine etwaige militairischc Un-terstützung eintreten kann.
Der Commandant oder kommandirende Officier ist auchberechtigt, alle am Orte sich aufhaltenden, durchreisenden ein-heimischen und fremden Militairpersonen sich vorstellen zu las-