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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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st», sie zu beobachten, und hinstchtS ihrer Verdächtigkett oderUnvcrdächtigkeit zu prüfen.

Lab.-Ordre v. 17. Okt. 1820.

Skescr. d. Kr.-Min. v. 4. Sept. 1821, — u. d. Kr.-Min- Alla.Kr.-Dep. v. 3. Aprii 1811.

3. Kapitel.

Die Polizei-Gerichtsbarkeit in Bezug auf Mili-tairpersonen.

St»merk. Da die Polizei-Gerichtsbarkeit am Rhein, wo die fran-zösische Gesetz,ebung eristirt, nicht zum Reffort der Regierung,sondern zur Kompetenz der Justizbehörde gehört, so bleibt aucheie Polizei-Gerichtsbarkeit über Unterofficiere und Soldaten hierdem General-Prokurator überlassen,v. Kamptz Ann. H- 1H- No. 81. xr. 1828.

H. 13. Die Polizeibehörde ist nicht allein berechtigt, Mi-litairpersonen bei begangenen Verbrechen sofort zu verhaften,sondern hat auch dafür zu sorgen, daß der'Thatbestand einesEinbruchs, Diebstahls oder der Beschädigung an Militairgcbäu-den und Militaireffekten, so wie die Ermordung oder lebens-gefährliche Verwundung einer Militairperson nicht verdunkeltwerde.

v. Kamph Ann. H. II. No. 112. pr. 1817, H. IV. No. 30. pr. 1819,u. tz. III. No. SS. 1822.

§. 14. Wenn bei Contravention und Defrauda-kton gegen die Polizei-Verordnungen, von der Bestrafungeines OsficierS die Rede ist, und die Strafe sich blos aufeine Geldbuße oder Confiscation der defraudirten Sachen er-streckt, die strafbare Handlung also weder Gefängniß- oder Fe-stungsstrafe, noch Cassation nach sich zieht, so wird von derkompetenten Civilbehörde die Strafe erkannt, und durch dasbetreffende Militairgericht vollstreckt. Zieht hingegen die straf-bare Handlung, Festungsstrafe oder Cassation nach sich, so mußdie Sache den Militairgerichten übergeben werden.

H. 15. Bei einer Contraventron oder Defraudation,die von einem Nnterofficier oder Soldaten des stehen-den Heeres begangen wird, kann von der kompetenten Civil-behörde die gesetzliche Strafe erkannt, aber nicht vollstreckt wer-den, sondern es wird das Erkenntniß dem Commandeur desIndividuums mitgetheilt, welcher alsdann nach Umständen einKriegs- oder Standgericht anordnet, welches das Erkenntnißin eine Militairstrase, ohne Beurtheilung der schon erkanntenStrafe, verwandelt, was aber entweder der Regierung, der Po-lizeibehörde oder dem Justizcollegium mitgetheilt werden inuß.