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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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230
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Gegen die nicht zum Soldatenstande gehörenden Militair-personen tritt, je nach dem Verhältnisse, ob sie im Officier-,Unterofficier- oder Gemeinenrang stehen, das für Militairperso-nen vorgeschriebene Verfahren ein.

Mgrm. Ger.-Ordn. Anlmncz 244

Ges.-Samml. prn 1812 S 182.

Lab.-Ordre v. 24. Sepl. 1812 u. 9. Jan. 1823.

An merk. Hat der Unterofficier oder Soldat sich außer der Defrau-dation noch ein anderes Verbrechen zu Schulden kommen lassen,so «zebsibrk Bestrafum, der Militärbehörde.

tz. 16. Wenn beurlaubte Unterofficiere und Sol-daten, die zur etatömäßigen Starke des stehenden Heeres ge-hören, und die eine Polizei-Contravcntion oder Vergehen beiAusübung eines bürgerlichen Gewerbes, als Dienstboten oderin sonst einem bürgerlichen Verhältnisse begehen, so steht denCivilgerichten, oder Polizeibehörden die Cognition zu, und kön-nen, sobald nach den Gesetzen eine Geldstrafe erfolgt, diese aucherkennen und vollstrecken.

Nur wenn der Beurlaubte die Geldstrafe nicht zu gebenim Stande ist, wird das Erkenntniß dem Militärgerichte mitdem Ersuchen mitgetheilt, die Umwandlung der Geldstrafe ineine Arreststrafe zu veranlassen.

Steht aber auf ein derartiges Vergehen eine Freiheits-oder andere Leibeöstrafe, so müssen die Untersuchungen demMilitärgerichte, zur Abfassung und Vollziehung des Straferkennt-nisses übersandt werden.

Anh. z. Allgem. Lande. §. 121.

h. 17. An Soldatenfrauen, die sich bei ihcen.Män-nern in der Garnison aufhalten, kann die Polizeibehörde dieihnen zuerkannte Gefängnißstrafe nicht vollstrecken, sondern esmüssen hierzu die Militärgerichte requirirt werden.

Wenn aber Soldatenfrauen von ihren Männern entferntwohnen, so wie über die Kinder und Dienstboten aller Mili-tairpersonen, hat die Polizeibehörde das Recht, sie nicht alleinwegen Polizei-Vergehen zur Untersuchung zu ziehen, sonderndie Strafe auch zu erkennen und zu vollstrecken.

Ges.-Samml. 1816. S. 105.

§. 18. Sind Officiere, Unterofficiere oder Sol-daten der fechtenden Klasse (incl. der Landwehrstämme) wegeneiner Polizei - Contravention denuncirt, so wird unterMittheilung der Denunciation der Vorgesetzte des betreffendenIndividuums ersucht, die Verantwortung des Denunciaten zuveranlassen, und dieselbe dann zur wettern Entscheidung undAbfassung des Erkenntnisses der Polizeibehörde zurückzusenden.

Sind Zeugen vom Militairstande nothwendig, so ist derbetreffende Militair-Vorgesetzte darum zu ersuchen. Soll ein