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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Officicr vernommen werden, so ist dem Milttair-Vorgesetzten ein»-,-scres /Äetr mitzutheilen, welches den fraglichen Punkt, wor-über die Zeugenaussage erforderlich ist, enthalten muß.

Wenn ilnterosficiere und Soldaten zur Vernehmung derPolizeibehörde reguirirt werden, so soll zur Erhaltung des äu-ßerlichen Benehmens noch ein Vorgesetzter des Denunciaten derVernehmung beiwohnen.

Allaem Ger.-Ordn. Th. I. TU. 35. S. 753 u. 758, — u. Anh.§. 15, 17, 19, 20, 241 u. 245.

Ges.-Sammt. pro 1816. S. 105. u. 106.

h. 19. Wenn Zeugen vom Militair in Polizei-ContraventionS - Untersuchungösachen zu vereidigensind, so muß der Militair-Vorgesetzte, unter Mittheilung derpolizeilichen Verhandlungen, darum ersucht werden.

All.qem. Ger.-Ordn. Tik. 20. S. 266.

v. Kamptz Aiinal. H. IV. No. 53. pro 1821 u. H. Itt. Nv. 56.

1822.

tz. 20. Kommt eine Erecutions - Vollstreckung ge-gen Militairpersonen in Polizei- und Administrationsange-legenheiten vor, so ist sie nach Kap. 9. //. Abschn. d. Theils derCivilbehörde zu überlassen, doch ist die erequirende Person zuvordurch das betreffende Militairgericht davon zu benachrichtigen,und daß diese Benachrichtigung geschehen, muß vor der Erecu-tionsvollstceckung der Civilbehorde mitgetheilt sein. Dasselbegilt für pensiouirte Militairs, da diese in persönlicher Beziehungdem Militair-Gerichtsstand angehören. (Stehe //. Abschnittdieses Theils.)

Cab.-Ordre v. 9. Hau. 1823

Rescr. d. Min. d. 2»n. v. 1. Dee. 1827.

o. Kamptz An», tz. IV. Nv. 97. pro 1827.

4. Kapitel.

Die Anwendung der Ortspolizei auf dasMilitair in Bezug auf Paßan gelegen hei-ten, Reisen und Auswanderungen.

h. 21. In Rücksicht auf Reisen und Wanderungender Militairpersonen und der Verabreichung von Rei-sepässen, ist folgendes bestimmt:

I) Den Officieren der Königlichen Armee darf ohne dieausdrückliche und specielle Genehmigung Sr. Majestät keinPaß mit Wcglassnng ihres mil'ttairischen Charaktes zu Rei-sen in das Ausland gegeben werden, was jedoch auf diebeurlaubten Landwehrvfficicre keine Anwendung hat.