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Lob.-Ordre v. 3. Okl. 1825.
§irc. d. Mi». r. I». u. b. Pol. >>. 11. Nov. 1825.
Circ. d. Kr.-Min. v. 31. Dec. 1831.
2) Für Militairpersonen, die im activen Dienst stehennnd im Innern des Landes reisen, sind die von ihren Mili-tairvorgesetzten ausgefertigten Pässe genügend. Auch stehtes dem Commandanten oder kommandirenden Ofstcier frei,zu kleinen Reisen an die Grenze, ihren Untergebenen Pässezu ertheilen. Sind Polizeipässe erforderlich, so sind dieseauf die von ihren Vorgesetzten beigebrachte Bescheinigung,daß der Urlaub zur Reise ertheilt worden ist, — zu ver-abfolgen.
Allqem. Pol.-Dep. v. 27. Juni 1811.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 27. Aug. 1840.
3) Wenn active Militairs Dienstreisen ins Auslandmachen, so kann sowohl das Kriegsministerium, alsdercom-mandirende General, Aus- und Eingangspässe ertheilen, aberbei Privatreisen ins Ausland müssen Militairpersonendie nöthigen Pässe vom Ministerio der auswärtigen Ange-legenheiten, vom Ministerio der Polizei oder von den Poli-zeibehörden erhalten, welche zur Ertheilung von Ausgangs-pässen berechtigt sind. Alle nicht activen und alle fremdenMilitairpersonen sind den allgemeinen Paßvorschristen unter-worfen und gehören nicht hierher. Osficiere, die ins Aus-land reisen wollen, müssen sich, mit Ausnahme der Gene-räle, mit Cabinetspässen versehen, deshalb bei Nachweisungdes Passes nicht allein die Bescheinigung, daß der Urlaubertheilt ist, beizubringen, sondern auch die Erlaubniß ihresVorgesetzten zur Ertheilung des Passes selbst auszuweisen ist.
Nach dem Erlaß des Kriegsministers vom 18ten Juli1838, können diese Atteste für regimentirte Osficiere vonden Commandeuren der Regimenter und Brigaden rc., undbei nicht regimentirten von der betreffenden Militärbehördeausgestellt werden. -— Jnactive, mit Pension zur Dispo-sition stehende Osficiere rc., können diesen Ausweis von derLandwehrbehörde, oder in Berlin von dem Gouvernement er-halten. Landwehrosficiere brauchen sich bei Ertrahirnng derPässe blos über die Meldung bei ihrem Bataillons-Comman-deur auszuweisen.
Militairpersonen vom Feldwebel abwärts erhalten denUrlaub ins Ausland bis zwei Monat durchs Generalcom-mando, worauf der nöthige Paß von der betreffenden Re»gierung ertrahirt wird; ein längerer Urlaub wird aber nurdurchs Kriegsministerinm ertheilt und der Paß vom Mini-stcrii des Innern verabfolgt.
Militairbeamtc haben sich hinsichts der Reisen ins Aus-