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land nach den Vorschriften zu richten, die für alle Staats-beamte gegeben sind.
Paß-Edikt v. 22. Juni 1817. Z. 15.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 27. Aug. 1840.
4) Officiere der Preußischen Armee, welche auS einerProvinz in die andere reisen, und nur durchreisenddas Ausland berühren, bedürfen, zumal wenn sie in Uniformreisen, keiner weitem Reiselegitimation, als das auf derletzten Preußischen Station ihnen zur betreffenden Reiseausgestellte Passagierbillet.
Aumerk. Die Vorschrift, daß die Postreisenden, welche wirklichnach dem Auslande reisen wollen, sich durch einen Paß legikimiren„nisten, gilt auch für die Officiere, welche mit Extrapost reisen.
Mon. Circ. d. Kr.-Min. v. 20. Aug. 1833. §. 2. u. v. 17. Juni1834. tz. 6.
Gen -Circ. d. Gen.-Postamts v. 13. Aug. 1833.
Rescr. d. Min. d. In. v. 29. Juli 1831., v. Kamptz An». H. III.Nr. 42. pro 1831.
5) Unterofficiere und Soldaten des stehenden Heeresund der zur Reserve entlassenen Soldaten, die in Dienstan-gelegenheiten beordert werden, oder auf Urlaub gehen, er»halten in dem einen Falle eine gedruckte Marschroute, indem andern einen Urlaubspaß zu ihrer Legitimation, welchensie auf Verlangen jeden Officier, Gensd'armen, und jederPolizeibehörde vorzuzeigen haben.
Beurlaubte Unterofficiere und Soldaten sind mithin, soweit es die militärischen Verhältnisse gestatten, den pvst-polizeilichen Anordnungen, die für andere Reisende gelten,auch unterworfen.
Rescr. d. Min. d. In. u. d. Kr. v. 25. März 1819.tz> Bei Reisen der Reservisten kommen dieselben Bestim-mungen in Anwendung, wie im §. 24. für die Landwehrangegeben sind.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 2. Juli 1821.
7) Wanderungen der Wehrleute und Reservisten im Zn- undAuslande, müssen ausdrücklich erst von der betreffenden Mili-tärbehörde genehmigt werden.
Rescr. d. Kr--Min. v. 22. Sept. 1816.
8 > Weder den beurlaubten Soldaten des stehenden Heeres, nochden vereidigten, bis zur Einstellung in ihre Heimath beur-laubten Rekruten, darf die Landwehrbehördc die Erlaubnißzn Reisen in das Ausland oder in entfernte Provinzen derMonarchie geben, wenn hierzu nicht zuvor der betreffendeVorgesetzte des Truppentheils die Genehmigung dazu er-theilt hat.
Kr.-M>n. v. 26. April u. 26. Nov. 1821 .