Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
234
JPEG-Download
 

9) Militai,Pflichtige, die ins Ausland reisen, sollen in ihrenPässen den Vermerk erhalten, daß der Paßinhabcr militair-pflichtig ist, damit sie nicht ohne Erlaubniß nach Amerikaauswandern.

Rescr, r. Min. r. In. r, 16 vkt. 1837.

§, 22. Die Militairpersonen sind verpflichtet, sich bei denGrenzbehörden mit ihren Pässen auszuweisen, was im Innerndes Landes nur an solchen Orten nöthig ist, wo keine Garni-son steht, — Active Officiere, die in Dienst- oder Privatan-gelegenheiten und in Uniform reisen, haben nicht nöthig derPolizeibehörde Pässe vorzuzeigen.

Allgem. Pvl.-Dep. v. 27. Juni 18t!.

§, 23. Die Auswanderung der Militairpersonenkann nur unter nachstehenden Modifikationen stattfinden;

1) Officiere, die auf Jnactivitätsgehalt gesetzt sind,dürfen erst nach gänzlicher Entlassung aus dem Militärdienstauswandern.

2) Soldaten der Reserve bedürfen zuvor die Entlassungsbe-scheinigunq ihrer Militairvorgesetzten.

3) Vom stehenden Heere darf Niemand ohne vorherigen gänz-lichen Abschied um Auswanderung anhalten,

4) Die Verhältnisse bei der Landwehr siehe §. 24. L,Cab.-Vrdre v. 11. März 1820 u. v. 11. Juli 1822.

Anmerk, Das Gesuch Um den Auswanderungs-Consens wird beiden belreffeuden CwilbehLrLen (Vandrarhsamt und Koni liche Ne-gieruu.ql an.aedracht und von diesen ausgewirtl.

§, 24. Für die Landwehr gelten in Bezug anfRcisen,Auswandern w. folgende Bestimmungen:

1) Die beurlaubten Webrmänner dürfen außer derUebungszeit in ihren Gewcrb- und Privatverhältuissen un-gehindert reisen.

2) Die Polizeibehörde darf aber nicht eher Reisepässean Wehrmänner verabreichen, als bis diese ihre Mel-dung der Reise bei ihren Militairvorgesetzten (Landwehr-Compagnieen; — Bezirksfeldwebel) nachweisen können. DieReise kann sich auf vier Monat, und wenn sie in keineUebungsperiode fällt, selbst auf längere Zeit erstrecken. Trifftdie Reise mit einer großen Landwehrübung zusammen,, sodarf kein Reisepaß ohne besondere Genehmigung der ho-hem Militairvorgesetzten ertheilt werden.

3> Wird ein Urlaubsgesuch, welches während der Uebungspe-riode der Landwehr fällt, von den unmittelbaren vorgesetztenMilitairbehörden abgeschlagen, so kann in dringenden Fällenvon dem betreffenden Wehrmann das Gesuch bei der König-lichen Regierung angebracht werden, welche sich darüber mit