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den betreffenden Landwehr-Brigade-Commandeur einigt, odersich cventualiter an das Königliche General - Commandowendet.
v. Kamptz Ann. H. II. Nr. 80. pro 1826
4) Ebenso ist den beurlaubten Wehrmännern das Wandern unddie Seereisen im In- und Auslande gestattet, doch dürfenauch hierzu nur erst dann die Pässe ertheilt werden, wenneine vorherige Meldung und respektive Genehmigung bei derMilitairbehörde (Landwehr-Compagnie; — Bezirksfeldwebel)nachqewiesen wird. Denjenigen, welche auf ein Jahr dieErlaubniß zum Wandern oder zu einer Seereise ertheiltworden ist, muß die Verpflichtung auferlegt werden, sich imfolgenden Jahre zur Landwehrübung zu stellen, und ist ihnenanzudeuten, daß sie im Fall des NichteintreffeuS als Deser-teure betrachtet werden würden, und daß sie, selbst wenn eSdie Umstände erforderten, noch vor Ablauf des Jahres zu-rückkehren müssen. Diese Bemerkung muß nach Umständenin dem Reise- und Wandcrpaß vermerkt werden.
Rescr. d. Min. d. In. v. 3. April 1818.
, Rescr. d. Kr. Min. v. 9. Zebr. 1818.
5) Zur Auswanderung bedürfen die Wehrmännec von ihrerMilitairbehörde keiner besondern Genehmigung, aber dieCivilbehörde hat die Pflicht, von der geschehenen Ertheilungder Auswanderung, der kompetenten Militairbehörde Mit-theilung zu machen. Beurlaubte Landwehrofficicre müssen,wenn sie auswandern wollen, zuvor durch Sr. Majestätihrer Militairverhältnisse entlassen sein.
Rescr. d. Staats-Min. v. 24 Febr. 1819.
Edikt v. 15. Nvv. 1818.
(v. Kamptz Anu. H. I. Nr. 42. pro 1819.)
5. Kapitel.
Die Polizeigewalt der Militair-Commandanten.
§. 25. In Bezug auf die Sicherheit der Festunghat der Commandant das Recht, die Verdachtölosigkeit aller Aus-länder, die sich in der Festung niederlassen wollen, zu prüfen;aber die Beurtheilung, ob der Fremde in Rücksicht der bürger-lichen Verhältnisse in die Festung aufgenommen werden kann,gehört in Friedenszeiten nur zum Ressort der Civilbehörde. Wennsich daher Civilpersonen ohne Erlaubniß in die Festung ein-schleichen, so sind sie im Frieden von Seiten der Ortsbchörde miteiner Geldbuße von 5 Thlrn. oder 8tägigem Gefängniß zu bestrafen.
Rescr. d. Min. d. 3». v. 11. März 1822.
Eirc. d. Min. d. 3n. n. r. Pol. v. 24. April 1821.