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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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tz. 26. Im Frieden ist der Festungs-Commandant dieobere Behörde, welche alle polizeiliche Anordnungen, die aufSicherheit und Vertheidigungsfähigkeit der Festung hinzielen, zubestimmen hat. In Betreff der von der Ortspolizeibehörde ge-troffenen Anordnungen, welche aus das Militair Bezug haben,ist Kap. 1 und 2. und namentlich tz. 4, das Nähere gesagtworden.

Eab.-Ordre v. 25. Okt. 1810. u, v> 14. Jan. 1816,

Lire. d. Kr.-Min. v. 7. Febr. 1816.

tz. 27. Im Kriege, wo dem Commandanten die Ver-theitigung der Festung übergeben ist, bleibt derselbe dem Staateauch für deren Erhaltung verantwortlich. Da dem Comman-danten hiernach das Recht zusteht, alle zur Sicherheit undErhaltung nöthigen Maßregeln, auf seine Gefahr und seine Ver-antwortung, zu treffen, so gehen auch zur Zeit des Kriegesoder des erklärten Belagerungszustandes, die meisten ortspolizei-lichen Anordnungen auf ihn über.

Lab..Ordre v. 14. Jan. 1816,

Circ. d. Kr.-Min. v. 7. Febr. 1816.

tz. 28. Etappen-Commandanten, die im Kriege aufMilitairstraßen im Jnlande angestellt, aber nicht zugleich wirk-liche Ortscommandanten sind, haben auch nicht die Befugnissedieser Letztem. Werden sie aber von der Polizeibehörde requi-rirt, und ist bei öffentlichen Aufläufen rc., Gefahr im Verzüge,so ist ihnen die Einmischung gestattet und sie dürfen dann ausder Stelle handeln, aber müssen demnächst der Polizeibehördedie Sache übergeben.

Lire. d. Kr. Min. u. l>. Allgem. Kr.-Dep- v. 25, Jan. 1813.

tz. 29. Militair-Gouverneure, die in offenen Städten oderFestungen sich befinden, haben als Vorgesetzte dieselben polizei-lichen Befugnisse wie die Commandanten.

Lire. d- Kr.-Min. u. d. Allgem. Kr.-Dep. v. 25, Jan. 1813.

6. Kapitel.

Die Unterstützung der Ortspolizei durchsMilitair im Allgemeinen.

tz. 30. Wenn die Polizeibehörde bei Gelegenheit,wo die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ge-fährdet werden könnte, die Militärbehörden um Un-terstützung ersucht, so sind die kommandirenden Generäle,die Gouverneurs und Commandanten der Festungen und offenen