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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Städte, oder der die Garnison kommandircndc Osficier, verpflich-tet, dieser Requisition schleunige Folge zu leisten.

Parenlverordii. v. 29. Juli 1798.

§. 31. Nachtwächtern, welche die Hülfe der Wa-chen gegen Diebe und Ruhestörer entweder durch Hülfssignaleoder durch mündliche Anzeige nachsuchen, ist ohne allen VerzugHülse zu leisten.

Wenn eine Wache das Signal eines Nachtwächters ver-nimmt, so tritt sie sogleich in das Gewehr, sendet eine erfor-derliche Hülfsmannschaft ab, läßt aber zugleich auch durch Pa-trouillen die Nebenstraßen abpatrouilliren, um etwa auf derFlucht begriffene Personen in Haft zu nehmen.

Patrvuill-Regl. Berlin v. 5. Jan. 1821.

H. 32. Wenn aus einem Privathause um die Arre-tirung eines Diebes oder sonstigen Verbrechers undRuhestörers nachgesucht wird, so muß diese von der dazurcquirirten Wache vollzogen werden.

§. 33. Die Wachen sind ebenfalls verpflichtet,Polizeibeamtcn und Gensd'armen Unterstützung zugewähren, sobald sie dieselben zur Steuerung einesUnfugs ober Unordnung requiriren. In diesem Fallehat der die Wache kommandirende Osficier oder Unterofficiernach Maßgabe der Umstände die nöthige Mannschaft zu gebenund dieselbe zu unterrichten, daß sie beordert sei, diejenigenPersonen zu arretircn, welche der Polizeibeamte oder Gens-d'arme bezeichnet. Sind es Militairpersonen, so werden sie nachder Wache gebracht und dem betreffenden Truppentheil mit An-gabe der Veranlassung der Arrctirung angezeigt. Bei Personenvom Civilstande hat der Polizeioffieiant oder Gensd'arme anzu-geben, wohin die Arrestanten abzuliefern sind. Die Wacht-mannschaft ist zur Unterstützung der Polizei oder des Gens-d'armcn, steht aber nicht unter ihren Befehlen, darf sich dahernur an ihren Auftrag halten, und hat sich durchaus Glicht indie Streitigkeit zu mischen, es sei denn, um Unglück zu verhüten.

Oienstregl. Th. 9. Tit. 4. Art- 1v.

§. 34. Bei Begräbnissen, Aufzügen, Ausläufen,Feuer u. s. w., treten die Wachen in die Gewehre, um gleichbei der Hand sein zu können, wenn es nöthig ist, doch istdies nicht als Honneurs bei Begräbnissen und Aufzügen zubetrachten.

Dienstregl. Tl). 9. Tit. 10. Art. 8.

§. 35. Jede Wache hat die Pflicht einzuschreiten,wenn in deren Nähe Aufläuft, Schlägereien u. s. w. entstehen,und Polizeibeamte oder Gensd'armen nicht sogleich bei der Hand