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sind. In diesem Falle sendet die Wache anf erhaltene Nachrichtsogleich eine hinlängliche Mannschaft dahin, um die Ordnungherzustellen, falls dies aber nicht mit Güte geschehen kann, sinddie Urheber der Unordnung und diejenigen, die sich darin ge-mischt haben, zu arretiren.
Ebenso haben Wachen, Schildwachen und Patrouillen, so-bald in deren Angesichte polizeiliche Anordnungen übertretenwerden, z. V. Tabacksranchen, schnelles Fahren, Reiten rc. aufden Straßen, Beschädigungen der Laternen rc. rc., die Contra-venten zur Beobachtung der Ordnung anzuweisen, im Falle derWiderspenstigkeit, oder wenn sie schon Schaden angerichtet ha-ben, zu arretiren.
Regulativ v. 16. März 1802; über Arret. bürg. Pers. durch Mi-litair-Wachen.
H. 36. In Hinsicht der Glaubwürdigkeit der An-gaben einer einzeln stehenden Schildwache, welche eineZivilperson wegen eines Ercesses oder wegen Contraventionenanschuldigt, und wo vor dem einen oder andern Theile keineZeugen aufgestellt werden können, ist angeordnet worden, daß,wenn die angeschuldigte Person leugnet, erst über die bisherigeAufführung, so wie über größere oder geringere Glaubwürdig-keit des Denuncianten ein Attest von seinen Militairvorgesetztenbeizubringen äst, und wenn dieses günstig ausfällt, dann die Ver-eidigung der Schildwacht stattfinden soll.
Stehen dieser beeidigten Angabe sonst keine rechtlichen Ein-wendungen entgegen, so soll sie die Kraft eines halben Beweiseshaben, un Fall die Anzeige der Schildwache nicht eine ihr selbstwiederfahrene Beleidigung, sondern eine Contravention betrifft,zu deren Verhinderung sie anf den Posten gestellt war. ImFall dieser vereidigten Angabe einer glaubwürdigen unbeschol-tenen Schildwache, tritt in Erwägung aller begleitenden Um-stände, eine außerordentliche Bestrafung ein.
Ist die Schildwache selbst beleidigt, so wird durch ihreAngabe die Person des Beleidigers zur Hälfte erwiesen, wenndie Beleidigung im Allgemeinen durch andere Beweismittelfeststeht.
Ebendas.
tz. 37. Wenn zur Handhabung dringender polizeilicherMaßregeln Militair-Erecution nöthig ist, so soll, wennkeine Gefahr im Verzüge ist, die Requisition in der Regel durchdas Oberpräsidium, an das General-Commando der Provinzgehen, ist aber Gefahr im Verzüge, so können einzelne Kom-mandos von den Befehlshaber von Trnppenabthcilnngen reqni-rirt werden, doch ist sofort dem Oberpräsidenten zur Mittheilung