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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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an das Genera!-Kommando der Provinz davon Anzeige zumachen.

o. Kamptz Ami H- IV. S. 822. ;»y 1825.

7. Kapitel.

DaS Verfahren des Militairö bei Unterstützung derPolizei zur Unterdrückung öffentlicher Ruhestörungen.

tz. 38. Die Civilbehördc hat die Pflicht, mit Hülfe derGenöd'armen, Unordnungen im Entstehen zu unterdrücken unddie Ruhe zu erhalten, und so lange dies geschieht, steht ihnenauch allein die Anordnung und Leitung der Maßregeln zu, abersie ist verantwortlich, sich nicht länger darauf zu beschränken,als sie die Wahrscheinlichkeit hat, mit den ihr zu Gebote stehen-den Mitteln den Zweck zu erreichen. Wenn indeß Gefahr droht,daß diese Mittel nicht ausreichen, ist sie verpflichtet, die Mit-wirkung des MilitairS in Anspruch zu nehmen; sobald dies abergeschieht, geht auch die Anordnung und Leitung auf den Mili-tairbefehlshaber über, und die Civilbehörde ist nun verpflichtet,so lange den Anordnungen desselben nachzukommen, bis dieRuhe wieder hergestellt ist, wonach dann die gewöhnliche Ord-nung wieder eintritt.

Cab.-Ordre v. 17. Okt. 1820.

§. 39. Das zu beobachtende Verfahren dcsMili-tairbefehlshabers muß den jedesmaligen Umständen ange-messen sein. Es bleibt daher seiner pflichtmäßigcn Beurtheilunganheimgestellt, das zur Wiederherstellung der öffentlichen Ord-nung kommandirte Militair, so wie auch die Wachen mit schar-fen Patronen zu versehen, um für den Fall Gewalt zu brau-chen, wo gelindere Mittel nicht ausreichen sollten.

Cab.-Ordre v. 17. Okr. 1820.

§. 40. Der Militairbefehlshaber ist bei Unru-hen rc. befugt und verpflichtet, auch ohne Requisition ein-zugreifen und den Befehl zu übernehmen, um die Ruhe her-zustellen, sobald er bei Beobachtung des Auftritts nach Pflichtund Gewissen findet, daß die Civilbehördc mit der Requisitiondes Militairbcistandes zu lange zögert. Beide Behörden müssenauf die Wahl des Moments, zum Eintritt des resp. Wirkungs-kreises ein richtiges Augenmerk haben.

Cab.-Ordre v. 17. ?kt. 1820.

An merk. Wen» es bei Erekurioiis-Vollstreckungen rc. auf die Un-terstützung der Gensd'armerie ankommt nur die öffentliche Ruhegefährdet wird, so hat das betreffende Obergerichk wegen der mitwtairischen Unterstükuug an das General-Eommando zu berichten;