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unmittelbarcRequisikion LerObergerichte könne» in wichtigen Fällenausnahmsweise stattfinden, (Allgem. Anh. Ger.-Ord». h. 179.) undin diesem Falle haben selbst untergeordnete Militairbefehlshaberder Requisition zu genügen. Die bewaffnete Macht tritt zwar stetsselbstständig auf, hat jedoch in Uebereinstimmung mit der Gerichts-behvrde zu handeln. Untergerichte können unmittelbar keine mili-tairischen Erckutions-Commandos requiriren.
Rescr- d. Kr.-Min. a, d. I. Arm.-Corps v. 4. Aug. u. 23. Sept.1834.
§. 4l. Sobald ein Angriff oder eine Widersetzlich-keit gegen Militairwachen oder Patrouillen eine Stö-rung der öffentlichen Ruhe herbeiführt, oder darin aus-artet, ist der Militairbefehlshaber in jedem Falle verpflichtet,sofort die Herstellung der öffentlichen Ruhe zu übernehmen unddie Civilbehörden haben zu diesem Zwecke seinen Anordnungenzu genügen, bis die Ruhe wieder hergestellt ist.
Cab.-Ordre v. 17. Vkt. 1820.
tz. 42. Der Officier oder Unterofficier, welcherzur Stillung eines Tumultes mit einem Kommandoeommandirt ist, muß, bevor er Gebrauch von den Waffenund namentlich vom geladenen Gewehr machen läßt, den ver-sammelten Haufen mit lauter Stimme auffordern, ruhig zu seinund auseinander zu gehen, und dieser Zuruf muß zweimal wie-derholt werden. Ist der Vvlkshausen zu zahlreich, daß der Zu-ruf nicht gehört werden kann, so soll das Zeichen zur Entfer-nung durch Trommelschlag und Trompetenschall gegeben werden.
Circ.-Verordn. v. 30. Dec. 1798. §. 7 u. 8.
H. 43. Kann durch bloße Arretirung der schuldi-den Personen bei Tumulten, Unordnungen und Gewaltthä-tigkeiten, die Ordnung dennoch nicht hergestellt werden, und istdie Gefahr zu dringend um erst Verhaltungsbesehle zu holen,so ist der Befehlshaber der Wache oder Patrouille nicht alleinberechtigt, härtere Mittel nach Umständen anzuwenden, sondernauch dazu verpflichtet, muß jedoch mit äußerster Vorsicht ver-fahren, um kein härteres Mittel anzuwenden, als den Umständenangemessen ist.
Regulat. v. 16. März 1802.
An merk. Die vorläufige Untersuchung der bei einem Tumulte be-theiligten Militairpersvnen führt die Militairbehörde.
Circ.-Verordn. v. 30. Der. 1798.
tz. 44. Arretirte Civilpersoncn müssen von denMili- .taicwachen ohne Zeitverlust an die nächste Polizeibehörde oderBürgerwache, oder wo diese fehlen, an den nächsten Polizeibe-amten oder Gensd'armen, mit einer möglichst vollständigen An-ejstbe der Veranlassungsgründe der Verhaftung, abgeliefert wer-den. — Ist das Vergehen der Verhaftung von keiner beson-