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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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deren Wichtigkeit, oder der Verhaftete ein angesehener Mannoder sonst eine Person, die sich als sicher ausweisen oder eineKaution stellen kann, welche mit einer verwirkten Geldstrafe imVerhältniß steht, so kann ihn die Wache nach hergestellter Ord-nung wieder entlassen, solche Wiedereiitlassung eines Arretirtenmuß aber wie jede Arretirung, dem Commandanten, oder demdie Garnison kommandwenden Officier, mit der Meldung desganzen Vorfalls angezeigt, und dabei der Name, Stand unddie Wohnung des Arretirten genannt werden.

Regulat. v. 16. März 1802. u. 'Cab.-Ordre v. 8. Nos. 1808.

§. 45. Militairpersonen, die sich nicht wirklichin Dienstfunktion befinden, steht das Recht nicht zu,Personen wegen Privatstreitigkeiten arretiren zu las-sen; ist aber die Arretirung znr Verhütung oder Bestrafungeines Verbrechens irgend einer Person nothwendig, so hat sichder Offieier, Nnterofficier oder Soldat an die nächste Wache zuwenden, oder den Schuldigen dahin mitzunehmen, doch bleibter für die Richtigkeit seiner Anzeige streng verantwortlich.

Regulat. v- 16. März 1802.

8. Kapitel.

Die Bewachung und der Transport von Ar-restanten und gefährlichen Verbrechern.

H. 46. Werden zur Bewachung von gefährlichenCivilverbrechern Nachtposten von der Militairbehörderequirirt, so ist in solchen Fällen der Requisition zu genügen,wo durch den Gefangenwärter allein eine ausreichende undsichere Bewachung nicht zu erreichen ist.

Verordn. L. Kr -Min. v. 2 -April 1817.

§. 47. Bei der Transportirung gefährlicher Ci-vilverbrecher, insofern dieselbe nicht durch die zunächst dazuverpflichteten GenSd'armen geschehen kann, ist das Militair ver-pflichtet, auf Requisition der Civil-, Justiz- und Polizeibehördebehülflich zu sein. Namentlich müssen Mörder, Brandstifter, Be-trüger und ähnliche, die öffentliche Sicherheit beunruhigende,gefährliche Verbrecher, oder eines solchen Verbrechens verdäch-tige Individuen, durch Gensd'armerie, oder wenn diese dazunicht genügen sollte, von dazu requirirtem Militair transportirtwerden; die absendende Civilbehörde oder die der Stationsörterhat desbalb die nöthigen Requisitionen an die betreffende Mili-tairbehördc zu erlassen.

Verordn, v. 30. Dec. 1820.

Rescr. b. Kr.-Min. v. 18. Okt. 1816 u. v. 4. März I8l9.

». Seclhorst, Heerw. 16