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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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§. 48. Sind obige Verbrecher vom platten Landeoder von einer Stadt, wo sich keine Garnison befindet nnd keineGensd'armerie zn haben ist, abzusenden, so sind sie unter star-ker Begleitung von Bürgern oder Bauern bis zur nächstenGarnison, und wenn auch dort keine GenSd'armen oder nichtin hinlänglicher Anzahl vorhanden sind, vom Militair weiterzu transportiren. — Die Stärke der Begleitung richtet sichnach den Umständen, nach der Zahl und der Gefährlichkeit derTransportanden.

Gen.-Transp.'Jnstr. v. 16. Sept. 1816.

tz. 49. Unterofficiere nnd Soldaten werden inder Regel als Arrestanten vom Militair oder Gens-d'armen transportirt; Beurlaubte des stehenden Heeres,die sich während der Urlaubszeit eines Bergehens zu Schuldenkommen lassen, werden von der Commune bis zur nächsten Gar-nison oder Gensd'armerie-Station transportirt.

Rescr. d. Min. d. In. u. t. Pol. v. 11. Juli 1823.

v. Kamptz Ann. H. II. Nr. 78. pro 1823.

tz. 50. Zur Unterbringung der Civilverbrechcrin Nachtquartieren werden in der Regel Civilgefäugnisse be-nutzt, und die Transportanten der Civil-Ortsbchördc bei der An-kunft im Nachtquartier übergeben, und da die Mannschaft dermilitairischen Begleitung aus keinen Fall zur Bewachung derVerbrecher verpflichtet ist, so hat die Civil-Ortsbehörde dieseallein zu übernehmen, kann aber in Garnisonorten sich dazumilitairische Unterstützung requirircn.

Gen.-Transp -Jnsp. v. 16. Sept. 1816.

Circ. d. Kr.-Mm. v. 18. Okt. 1816.

tz. 51. Die Transportkosten für einen Militair-Arrestanten müssen bei Ablieferung desselben durch die Com-mune diesen sofort wieder nach den zu übergebenden Trans-portzcttel erstattet werden, und dieser Betrag muß dann bei ei-nem weitem Transport des Arrestanten durchs Militair vonStation zu Station wieder zurückgenommen werden. Zu diesenzu erstattenden Transportkosten gehören: die VerpflegungTag mit 2^ Sgr., die nothwendig gewordenen Fnhrkosten, unddie etwa erforderlich gewesenen und justificirtcu Auslagen fürFußbekleidung und Medikamente. Dagegen dürfen Transport-gebühren, Mcilengelder und Sitzgcbühren, so wie Kosten fürHeizung und Erleuchtung, noch andere Extraausgaben, (als dieZeit des Transports, oder die Dauer der Verhaftung im Civil-gefängnisse) nicht in Anrechnung gebracht werden; eine Aus-nahme kann nur dann stattfinden, wenn ein solcher Arrestant sokrank wäre, daß er den weiten Marsch zu Fuß zu machen au-ßer Stande ist.