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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Der Transport von Militair-Arrestanten, muß von denCommunen unentgeltich bis zur nächsten Militair-Garnison,oder bis zur nächsten Gensd'arinerie-Station bewirkt werden.

Nescr. d. Min. d. Kr. v. 20. Febr. 18t8.

Rescr. d. Min. d. Zn. u. d. Pol. v. 20. Rov. 1824. u. v. 2. Juni1830.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 8. Juni 1818.

v. Kamptz An,,. H. III. Nr. 131. pro 1818. u. H. IV. Nr. 99.pro 1824.

Anmerk. Ueber erkrankte Militair-Arrestanten stehe tz. 46. VII.Abschn.

h. 52. Der Civilbehörds fallen allein die Kostendes Transports von Civilverbrechern zur Last. Werdeneinem Militairtransporte mehrere Civilbegleiter mitgegeben, soist diesen die Verpflegung der Verbrecher und Bezahlung derTransportkosten allein überlassen. Geht aber kein Civilbegleitermit, so sind sämmtliche Verpflegungs- und übrigen Kosten fürdie ganze Dauer des Transports dem ersten Commaudo, wel-ches ihn übernimmt, vorschußweise einzuhändigen, und es wirdüber die Verwendung dieser Gelder ein ordentlicher Transport-zettel angefertigt, und der etwaige bleibende Bestand der absen-denden Bchorde überschickt, sobald der Transport seine Bestim-mung erreicht hat.

An merk. Unterofficiere uud Gemeine aber erhalten bei Civilver-brecher-Transporten auf dem Hin- und Rückmärsche eine Zulagevon 5Sgr., wovon die verabreichte Naturalverpflegung zu bestrel-ten ist; der Officier erhält i Rthlr. pro Tag und ein Reitpferd ge-stellt, welche Unkosten der Civilfond trägt.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 18. Okt. 1816.

Gen.-Transp. - 3»sp- v. 16 . Sept. 1816 .

Circ. d. Kr.-Min. v. 18. Okt 1816.

h. 53. Beurlaubte Landwehrmänner und Reserve-mannschaften, die zur Festung condemnirt sind und keineDienstvergehen, sondern gemeine Verbrechen begangen haben,werden beim Transport hinsichts der Verpflegung und der Trans-portkosten, wie Personen bürgerlichen Standes behandelt.

Circ. d. Just.-Min. v. 2. Aug. 1814.

Rescr. d. Min. d. In. u. d. Pol. v. 14. Sept. 182S.

Anmerk. DerTransport eines Verbrechers zur Strafanstatt geschieht in der Regel von den Gerichten durch besondereFührer. Wird aber den Communen der Transport solcher Ver-brecher übertragen, und haben sie die Pflicht nach der Transport-Instruktion solche zu übernehmen, so können sie gleich die Kostenbei der Uebernahme von dem absendende» Gerichte verlange».

Rescr. d- Min. d. In- u. d. Pol. v. 14. Sept. 1814.

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