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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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9. Kapitel.

Die Unterstützung der Polizei durchs Mili-rair bei Feuersgefahr.

tz. 54. Die Anordnung der Feuer - Löschanstaltcnund die Revision derselben werden im Frieden von derCivilbehörde nach den allgemeinen Vorschriften den Local-Ver-hältnissen gemäß entworfen und festgesetzt. Sobald ein Com-mandant oder militairischer Befehlshaber in dem Orte ist, wer-den diesem die entworfenen Bestimmungen mitgetheilt, und essteht ihm frei, seine Bemerkungen und etwaigen Verbesserungs-Norschläge abzugeben, die auch zu berücksichtigen sind, insofernsich dagegen nichts Erhebliches einwenden läßt.

Kann aber von beiden Behörden keine Einigung zu Standekommen, so haben sie dies bei der zunächst vorgesetzten Civil-behörde, auch nöthigenfalls beim kommandirenden General zurSprache zu bringen, welcher dann mit der betreffenden höhernCivilbehörde die Entscheidung bewirkt.

Die Ortsbehörde hat aber den militairischen Befehlshaberfortwährend in Kenntniß zu erhalten, daß nach den einmal ge-machten Einrichtungen auch verfahren werde; eben so ist ihmvon den periodischen Untersuchungen der Löschanstaltcn Nach-richt zu geben, wobei er das Recht hat, sich durch Hinscndungeiner Militairperson davon zu überzeugen, damit vorgefundeneMangel von ihm zur Sprache gebracht werden können, undwenn solchen nicht abgeholfen werden sollte, der betreffendenBehörde anzuzeigen.

Die nöthig werdenden Einrichtungen in bedroheten Festun-gen beim Kriege, hängen von den Umständen ab.

Eab.< Ordre v. 29. Aug, 1818.

tz. 55. Das Militair nimmt bei wirklichen Feuers-brünsten am Löschen in der Regel gar nicht Theil,oder nur dann, wenn es durchaus nöthig wird, und die Civil-behörde, welche die Feuerlöschung leitet, selbst darum nachsucht.Sonst dient das Militair nur zur Bewachung der Zugänge undzur Erhaltw'g der Ordnung; Ausnahmen werden hauptsächlichnur bei Königlichen Magazinen, besonders wenn sie militairischeVorräthe enthalten, vorkommen.

Findet die Polizeibehörde beim Feuer das Militair nichtnöthig, so steht es ihr frei, darin nachzusuchen, daß dasselbewieder abgeht, und diesem Wunsche muß nachgekommen werden,sobald nicht etwa Königl. Militairgcbäude oder Militaii vorräthein Gefahr sind.

Cirr. d. Pol.-Min. v, 7 Mai 1819,