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Eirc. d. Kr.-Mm. v. 19. Sept. 1819.v. Kamptz Ann. H. III. No. 70. j,ro 1819.
Cab.-Ortre v. 29. Aug. 1818.
tz. 56. Wenn zur Abwendung größerer Unglücks-sälle der Militair - Befehlshaber das Eingreifen fürnöthig erachtet, wie dies der Fall sein kann bei KöniglichenGebäuden, oder sonstigen Königlichen Effekten, die in Gefahrsind, so soll in solchen Momenten die Polizeibehörde nicht dieAufrechthaltnng ihrer Gerechtsame in Erwägung ziehen, sondernalle Behörden sollen den Gesichtspunkt vor Augen haben, nurdas Wohl des Staats, dem sie angehören, befördern zu wollen.Patentverordn. v. 29. Juli 1798.
10. Kapitel.
DaS Polizeiwesen in Bezug aus die Armendes Militairstandes.
§. 57. Ein Soldat, welcher nach Entlassung ausden activen Militairverhältnissen als Armer der Un-terstützung bedarf, kann keinen Anspruch an die Communenmachen, alö Ortöarmer unterstützt zu werden, wenn er in dereinen oder andern Stadt blos seine Garnison gehabt hat, son-dern er gehört dann seiner Heimath an.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 7. Zuli 1824.
H. 58. Der Umstand, daß Soldatenfrauen, die außer derGarnisonstadt leben, der Gerichtsbarkeit ihres Wohnorts unter-worfen sind, beweiset noch nicht, daß sie an diesem Orte einDomicil im rechtlichen Sinne konstituirt haben, welches dieVerpflichtung der Commune, im Fall der Verarmung für sie zusorgen, nach sich zieht; wie denn jeder Heimathlose derjenigenGerichtsbarkeit unterworfen ist, unter welcher er sich ebenaufhält.
Da nun ferner die allgemeine Regel, daß die nicht geschie-nenen Frauen, wenn sie auch augenblicklich von dem Ehemanneabwesend sind, doch den Wohnsitz desselben im rechtlichen Sinnetheilen, auf die Frauen der Soldaten, — deren Männer durchdie Versetzung in irgend einen Garnisonorr in letzterem keinenWohnsitz im rechtlichen Sinne erwerben, — nicht anwendbarist: so kann im vorliegenden und in ähnlichen Fällen nur aufden Landarmenfond zurückgegangen werden.
Rescr. d. Min. d. 3"». v. 29. Dec. 1830.
h. 59. In Bezug auf die Armen-Versorgung von Militair-wittwen ist festgestellt :