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1) Wenn der Mann als Invalide oder Soldat starb, und seineWittwe und Kinder verarmt sind, so gehören sie als Land-arme den Provinzial - Armenanstalten und nicht denen derCommunen an; dasselbe gilt, wenn er nach Aufhörung sei-ner Militair-Qualität, Vagabonde oder nirgends einheimischgeworden ist.
2) Ist der Mann aber vor seinem Tode Bürger oder Schutz-verwandter eines Orts gewesen, so sind Wittwe und Kin-der als Ortsverwandte zu behandeln, aber auch nur, wenndie Hinterlassenen sofort nach dem Tode als Arme erschei-nen, denn erfolgt die Verarmung erst später, so kommt da-bei in Erwägung, ob und wo die Wittwe in der Zwi-schenzeit OrtS-Angehörige geworden und zuletzt gewesen ist,oder ob sie als Vagabondin betrachtet werden muß? da siedarnach Orts- oder Landarme ist.
Gebnrts - oder Herkommen-Verhältnisse, welche durchdie Verheirathung längst aufgelöst waren, können dabei nichtmehr in Betracht kommen.
3) Wo die Ortsarmen-Qualität nicht auSzumitteln oder nichtvorhanden ist, tritt allemal die Landarmen-Qualität ein.Rescr. r. Min. d. In», v. 80. Mai t8t8.
v. Kamptz Annal. H. IV. No. 74. pr» 1821 a. H. IV. No. 77.
pe« 1830
V. Abschnitt.
Das Mrlitair - Verpfleg ungswesen.
Die Verpflegung im Allgemeine».
1. Kapitel.
Von der Verpflegung der Truppen überhaupt.
H. i. Unter Verpflegung im ausgedehntesten Sinn be-greift man nicht allein den Gehalt, die Löhnung — (Trakta-ment) — Marsch-, Natural- und Fouragc -Verpflegung, son-dern auch die Bekleidung, Wohnung und Krankenpflege desSoldaten.
Da die beiden letztem Gegenstände, in der engern Bedeu-tung des Worts, nicht zur eigentlichen Verpflegung gerechnetwerden, so sind dieselben auch in besonderen Abschnitten abge-