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Die «ck 1 und 2 aufgeführten Individuen erhalten statt desBrodes »attt»« 15 Sgr. monatlich Brodgcld.
Mon. Circ. Schr. XI.VII. §. 4. — Regulativ v. 3t. Okt. 1808.Mi>. Kirchen-Regl. v. 28 März 181t. — Kr.-Min- t. Dep. v.8. März t820.
Anmerk. Nach der Verfügung des IV. Dep. des Kr.-Mm. v. 10.Juni 1820., kann den Armee - Gensd'armen nur Brod verabreichtwerden, wenn sie ä Brod 2 Sgr. 6 pf. bezahlen.
tz. 11. Zur Feststellung der Beschaffenheit des Brodesist bestimmt worden, daß zu einem sechspfündigen Brode 6Pfund 24 Loth Teig genommen wird, indem bei 24 Loth Ver-dunstung im Backofen das ausgebackene Brod dann 0 Pfundgut ausgebacken wiegt. Außerdem verliert aber das Brod, jeälter es wird, an seinem Gewichte, und dies beträgt in 24 Stun-den 2 — 3, und in 72 Stunden und darüber, selbst 5 bis 6Loth, was bei der Empfangnahme zu berücksichtigen ist.
Ehe die Truppen das Brod empfangen, soll es wenigstens24 Stunden alt sein, und obgleich es nachgegeben ist, daß diesogenannten Eck- oder Rand-Brode, wenn sie frisch gebackensind, 6 - 9 Loth unter dem etatsmäßigen Gewichte haben, sobleibt es dennoch den Truppen überlassen, solche anzunehmenoder nicht. Schema zur Brodltste, Anhang ^///. ack 4.
Nescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 25. Nov. 1823.
tz. 42. Bei Märschen und Kommandos erhalten dieSoldaten statt des Brodes Brodgeld, so wie über-
haupt ein Nachempfang des Brodes über den Monat hinaus,nicht stattfindet.
Für Commandirte, oder gemischte Kommandos wird dasBrodgeld von dem Truppentheile liqnidirt, welcher den Com-mandoführer dazu gab.
Für einzelne in ihre Heimath gehende Reservisten- und Re-krnten-Commandos, die unter einem besondern Commandofüh-rcr marschiren, wird das Brodgeld in der besonders für dieseMannschaften gelegten Verpflegungsberechnung liguidirt.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 16. März 1819.
Anmerk. Bei Commandos und Beurlaubungen ist dieZurückberech-nung des schon empfangenen Brodes möglichst beim nächstenBrodcmpfang auszugleichen.
Mil.-Oek.-Dep. v. 22. Januar 1826.
I-. Die Brodverpflegung bei der Landwehr.
tz. 13. Sämmtliche Wehrleute erhalten vom Tage desEintreffens auf den Sammelplatz (bis wohin die Provinzial-Landwehr weder auf Brodgeld noch auf Sold Anspruch hat)und während der Uebung für die Zeit, auf welche Löhnunggezahlt wird, die tägliche Brodportion mit 1z Pfund; mithin