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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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siir die zur 14 tägigen Uebung beorderten Wehrmännncr uns14 —15 Tage, — bei einer 4 wöchentlichen Uebung auf höch-stens 30 Tage, und siir die Landwehr-Artillerie, die zur 14 tä-gigen Uebung beordert ist, r/,./. Hin- und Ruck-Marsches vomSammelplätze nach dem UebnngSplatzc gerechnet, höchstens auf20 Tage. Wenn Provincial-Artillcristen von ihrer Heimathunmittelbar nach ihren Schießplätzen marschiern, so erhalten siefür die Tage, welche sie länger marschiern, als wenn sie sichin ihrem Stabsquartier gesammelt hätten, neben der Löhnungund Viktnalienzulage das Brodgeld, jede drei Meilen für einenMarschtag, und den vierten als einen Ruhetag gerechnet.

Nehmen Wehrmänner an den Uebungen der Linie Theil,und erhält diese die schwere Vrodportion, « 2 Pfund, so habenhierauf die Wehrmänner auch Anspruch.

Rescr. d. Kr.-Min. IV. Oep. v- 28. Mai 1822., I. Oep. v. 10.Juni 1822 u. v. 20 Oec. 1823.

Monatl. Circ.-Schr. XXV. §. 1.

Rescr. d. Kr.-Min. o. 5. Febr. 1824.

h. 14. In Bezug auf die Garde-Landwehr hat maneine billige Rücksicht auf ihren Hin- und Rückmarsch zu-denUebnngsplätzen genommen, und gewährt ihnen, neben der Löh-nung, auch daö Brodgeld, mit 1 Sgr. 3 pf. täglich.

Rescr. i>- Kr.-M>n. 0. IV. Dep. v. 16. Ja». 1824.

c. Vrodverpflegung in besonderen Fällen.

tz. 15. Entlassene Reservisten erhalten, sowohl inCommandos, für jeden Marsch- und gesetzlichen Ruhetag, alseinzeln auf dem Marsche, täglich 1 Sgr. 3 pf. Brodgeid; beiEinzelnen werden 3 Meilen gleich einen Marschtag, und dervierte Marschtag als Ruhetag gerechnet.

Monall. Circ.-Schr. XXIV. §. 3.

tz. 16. Arrestanten erhalten täglich 2 Pfund Brod, daaber der Friedenssatz nur 1 > Pfund beträgt, so wird der Zu-schuß aus der Löhnung genommen, die dem Arrestanten abge-geben wird.

Rescr. d. Kr. - Min. v. 7- Nov. 1818.

§. 17. Unterofficiere und Gemeine, die von den Garni-son-Compagnien mit halben Gehalte beurlaubt werden, erhal-ten auf dem Marsche, bis zu ihrem neuen Aufenthaltsorte, täg-lich 2 Pfund Brod oder 1 Sgr. 3 ps.

Monatl. Circ.-Schr. XI. §. 4.

H. 18. Die bei kommandirtcn Officieren mitge-gebenen Bursche erhalten aus dem Hin- und Nückmarscheznm Commando-Orte das Brvdgeld mit 1 Sgr. 3 pf. täglich;dasselbe gilt für die Burschen der zur Kriegsschule kommaudn-