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ten Offnere; diejenigen der zum topographischen Bureau kom-inandirten Offnere aber erhalten während der Dauer des Com-niandoö außerhalb ihres Garnison-Ortes täglich 1 Sgr. 3 pf.;dasselbe gilt siir alle Soldaten, die sich auf Remonte-Commandobefinden. In Berlin wird das Brod für die Burschen der zu-letzt genannten Offiziere ««t-,,» empfangen, darüber müssensie mit einer Anweisung versehen sein, worin ausgesprochen ist,daß der Bursche zum Etat der Stärke gehört. Bursche, welcheden beurlaubten Officieren mitgegeben werden, erhalten ihrBrod r'tt und wo dies nicht angeht, monatlich Ist Sgr.
Rescr. d. Kr.-Min v. 25. Mai 1821.. IV. Dep. v. 16. Dec. 1826.ll. IV. Dep. v. 21. Eept. 1822.
§. 19. Feldwebel und Unteroffiziere, die zur Dienstleistungbei Militair - Bureaur in Berlin eommandirt sind, erhalten,wenn sie das Brod nicht nehmen, monatlich Ist Sgr.
Rescr. d. Kr. - Min. IV. Oep. v. 18. Zurr 1822.
§. 20. Kranke Soldaten, die ins Lazareth kommen,werden dort vollständig verpflegt, aber diejenigen, welche dieVergünstigung erhalten, das Bad in Töplitz zu besuchen, erhal-ten im Bade 15 Sgr. monatlich; für den Hin- und Rückmarschaber täglich 1 Sgr. 3 pf. an Brodgeld.
Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 26 März 1819., v. 5. Febr.1826 u. Mil.-Oek.-Dep. o. 15. Juni 1826.
tz. 21. Es ist einigen Truppentheilen und Personen ge-stattet, Brod, gegen Bezahlung, aus den Magazinen empfangenzu können.
,r) Das 1. und 2. Garde-Regiment zu Fuß, und das Garde-Corps für jede Compagnie oder Eskadron 100 Brode, ä üPfund zu 2 Sgr. 6 pf., vorausgesetzt, daß die Leute dasBrod selbst verkonsumiren.
-) Offnere des Berliner Jnvalidcnhauses erhalten, wenn siesich monatlich Ist Sgr. vom Gehalt abziehen lassen, die täg-liche 'Vrodportion von 1f Pfund,c) Für Frauen der Unteroffiziere und Soldaten können monat-lich 4 Brode, und für jedes Kind derselben, unter 14.Jah-ren, 2 Brode, gegen Bezahlung von 2j Sgr. /)-'« Brod,aus Königl. Vrodmagazinen empfangen werden, was jedochjährlich immer erst besonders bestimmt wird.
Cab.-Vrdr. v. 23. Jan. und 17. Febr. 1819. Kr.-Min. Mil.Oek. Dep. v 3. Dec. 1826. u. Kr. Min. IV. Dep. p. 16. Jan. 1824.
tz. 22. Außer den etatsmäßigen Brodportionen sind aberfolgenden Truppentheilen unentgeldliche Brodzuschüsse gestattet:.1) Dem Regiment Kaiser Alerander und Kaiser Franz, demGarde-Reserve, Garde-Schützen-Bataillon, dem Garde-Cui-