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raffiren, dem Garde-Dragoner-, dem Garde-Husaren-, dem1. und 2. Gardc-Uhlanen-Regimente, Compagnie und-ora Eskadron, in der vollen Stärke, 50 Brode.
2) Der Garde-Pionier-Abtheilung, nach Verhältniß.
3) Der Schulabtheilung des Lehr-Jnfanterie-Bataillons, 25Brode, und
4) der Garde-Artillerie, mit Ausnahme der Handwerks-Com-pagnie, 30 Brode für die reitenden, und 27 Brode für dieFuß-Compagnien in der vollen Stärke.
Cab.-Ordre v. 13 u. 20. Febr. 1819., v. 24. Mai 1822., v. 5.Febr. u. v. 9. Aug. 1827. Kr.-Min. v. 30. Juli 1823.
§. 23. Die Wittwen der 20 bedürftigsten, vom General-Commando dafür erkannten, im Felde gebliebenen Unterofficiereund Gemeinen der Garde, erhalten monatlich 6 Bcode, <« 6Pfund.
Cab.-Ord. v. 20. April 1815.
Anmerk. Für 120 der ältesten Garde-Soldaten-Wittwen sind mo-natlich für jede j Scheffel Deputat-Roggen bestimmt.Mil.-Oek.-Oep. v. 24. Dec. 1825.
4. Kapitel.
Die Truppenverpflegung bei Zusammenziehungen,Kantonnements und Bivouaks.
h. 24. In der Regel erfolgt die Verpflegung in den Kan-tonnemcnts während den Truppenzusammenziehungen behufs grö-ßeren Uebungen und Manoeuvern, auf ähnliche Weise wie inden Garnisonen, ohne daß ein außerordentlicher Zuschuß erfolgt.Durch Einwirkung der Civilbehörden wird meistens ein freiwil-liges Abkommen mit den Quartiergebern getroffen, und dadurcham besten eine gute Verpflegung gesichert.
H. 25. Für den Tag des Eintreffens zu den Monoeuvern,werden die Truppen gegen die gewöhnliche Vergnügung vonden Wirthen verpflegt; ziehen sie aber die Selbstverpflegungvor, so erhalten sie für diesen Tag 2 Pfund Brod r'/rund 2 Sgr. 6 pf. Marschbeköstigungs-Zuschuß.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 16. März 1819.
Nur wenn eine, auf einen kleinen Raum angehäufte Trnp-penmaffe einen Mangel hinsichts der Lebensmittel voraussehen ^läßt, so werden durch die Intendanturen Lebensmittel angekauftund Magazine angelegt, woraus der Soldat seine Verpflegung,,, erhält, wogegen ihm aber von seinen Competenzen