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3) Für ein Infanterie-Bataillon « 600 Köpfe, oderfür ein Cavallerie-Regiment, incl. Officiere, täglich3 Klaftern.
4) Für eine Artillerie-Compagnie, « 90 Kopfe,Klaftern.
ö) Zum Hütten- und Zeltlager, Kochholz:
1) Für einen Compagnie- und Eskadron-Chef und füreinen Lieutenant, der als Compagnie- und Eskadron-Führer von Sr. Majestät bestätigt ist, tägl. 4 Kloben.
2) Für einen Lieutuant täglich 2 Kloben.
3) Auf 5 Mann täglich 1 Kloben.
4) Für 2 Wachen täglich 12 Kloben.
Dies beträgt ungefähr für 1 Bataillon von 600Mann, I 4 Klafter.
Werden die Speisen nicht in Kochgeschirren,sondern in großen Kesseln gekocht, so wird täglichBataillon « 600 Mann,' oder Cavallerie-Regiment nur eine Klafter Kiefernholz verabreicht.
Nescn. d. Kr.-Min. Mil. Oek. Dep. v. 26. April 1826, u. v. 8.ZUM 1827.
tz. 30. Hinsichts des Lagerstrohs steht es bei den Ma-noeuvern den Truppen frei, dasselbe für die Bivouaks entwederoder eine Geldvergütigung dafür zu nehmen, dochwerden dann im letztem Falle nur die magazinmäßigen Preiseund eine Transportvergütigung aus die Entfernung einer halbenMeile gewährt. Das Regiment muß aber im Ganzen einegleiche Wahl treffen. Die Officiere empfangen das Stroh stetswie dies auch bei Zeltlagern von Den Soldatenunbedingt geschehen muß. Wenn die Truppen das Lager oderBivouak verlassen, so wird das benutzte Stroh von den Trup-pen in Bunde gebracht, aufgehäuft, bewacht, und den dazubestimmten Beamten zum öffentlichen Verkauf übergeben. Fürjeden Verlust, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift ent-steht, müssen die Truppentheile haften.
Es wird an Lagerstroh für Bivouaks und Lager von 1bis 5 Tagen verabreicht:
1) Für einen General oder Stabsofficier, incl. Domestiken,
80 Pfund.
2) Für einen Compagnie- oder Eskadron-Chef, und für einenLieutenant, wenn er von Sr. Majestät als Compagnicfüh-rer bestätigt ist, incl. Bedienten . . . . . 80 Pfund.
3) Für einen Lieutenant.20 Pfund.
4) Für einen Gemeinen.10 Pfund.