Me 5 Tage erhalten hierauf die lagernden Truppen dieHälfte der obigen Sätze als Erfrischungsstroh.
Moiuitl. Circ. Schr. XXIII §. I. Rcscr. d Kr.-Mi». v. 9.'Aug. 1823 u. v. 11. Mai 1825.
Mil.-Oek. Depart. v. 26. April 1826. '
Eab- Ordre v. 22. Nov. 1827.
«. Marsch - Verpflegung.
Kapite l.
Die Marschverpflegung im Allgemeinen undVergütigung dafür.
H. 30. Jeder im Dienst marschirende Soldat erhält eineMarschroute, welche in der Regel von den königlichen Regie-rungen oder dem General-Kommando, und nur in schleunigenFällen von den Landräthen oder Militairbefehlshabern ausge-stellt werden.
Jede Marschroute muß Nachstehendes enthalten:
1) Auf wessen Requisition die Marschroute ausgefertigt ist; « desTruppentheils des Kommandos oder einzelner Mannschaften.»
2) Zweck des Marsches;
3s Anzahl der marschirenden Officiere und Mannschaften undPferde rc.;
4) ob die Marschroute mit oder ohne Verpflegung ausgestelltist, und im ersteren Falle wird die Anzahl der zu verabrei-chenden Portionen und Rationen angegeben und dabei be-merkt, ob gegen oder ohne Bezahlung;
5) die Anzahl des zu stellenden Vorspanns , sowohl Pferde alsWagen;
6) die Namen der Orte wo Nachtquartier und Ruhetage ge-halten werden, und ihre Entfernung von einander;
7) ist unter der Marschroute anzugeben, welche Geldmittel zurVerpflegung mitgegeben wurden.
Allgen,. Kr.-Dep. r. 14. März 1825.
Köniql. Mil.-Oek.-Orp. December 1825.
§. 3k. Bei Anfertigung der Marschrouten werdengesetzlich 3 Meilen auf einen Marschtag und der 4te Marschtagals Ruhetag gerechnet, und es wird daher die Mundverpfle-gung auch hiernach berechnet.
tz. 32. Wenn die Truppen mit Verpflegung marschiren,so muß der Soldat vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts,v. Scethirrst, Heerw. 17