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mit dem Tische seines Wirthes zusrieden sein, nnd es ist, umschlechte Beköstigung auf der einen, und übertriebene Forderun-gen auf der anderen Seite zu verhüten, bestimmt worden, daßjede Militairperson, die nicht im Range eines Officiers steht,und zur Verpflegung berechtigt ist, in jedem Nacht- und Ruhe-quartier zu fordern hat:
2 Pfund gut gebackenes Roggenbrod,
4 Pfund Fleisch und dazu so viel Salz ünd Zugemüse, alszu einer Mittags- und Abendmahlzeit gehört.
Das Frühstück muß sich aber der Soldat selbst beschaffenund hat keinen Anspruch auf Kaffee, Vier und Branntwein rc.;aber die Ortsobrigkeit muß dafür sorgen, daß die beiden letztenArtikel zu haben sind, und der Soldat nicht übertheuert wird,
Rescr. d. Min. b. In., d. Kr. u. b. Fin. v. 6. Ju»> 1818.
Rescr. d. Kr.-Mm. v. 16. März 1819.
tz. 33. Officiere haben stets im Anlande für ihre Be-köstigung zu sorgen und ist nur festgesetzt worden, daß, wennder Officier keine Gelegenheit findet, gegen verhältnißmäßigeBezahlung anständig gespeist zu werden, der Wirth verpflichtetist, für denselben eine Portion von gleicher Beschaffenheit, ge-gen eine Vergütung von 5 Sgr. zu liefern, wie für Unteroffi-ciere und Gemeine.
Rescr. d. Mi». d. Zn. v. 20. Der. 1818.
An merk. Die zum Forstschutz kommandirteu MilitairS erhaltentäglich ein Zehrgeld von 10 Sgr pro Mann, wofür aber die Nalu-ral-Verpflegung fortfällt. Außerdem erhalten diese Jäger monat-lich aus dem Civilfonds eine Zulage von 6 Rthlr.
Rescr. d. Kr.-Min. u. d. Mil.-Oek.-Oep. v. 13. Juli 1832.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 10. Nov. 1833.
tz. 34. Den Wirthen wird für die Natural-Verpflegnng
Mann und Tag 5 Sgr. gezahlt. Erfolgt die Lieferung desBrodes aus den Magazinen, so wird von den 5 Sgr. 1 Sgr.3 Pf. in Abzug gebracht. Im Auslande wird die Vergütigungfür die Natural-Verpflegnng nach Nebereinkunft gezahlt, unddie Officiere werden hier auch in Natura verpflegt, wofür sieeinen Abzug vom Gehalte erleiden.
Monatl. Eirc.-Schr. X111. §. 7. u. XVM. §. 2.
tz. 35. Da wo es die Marschroute vorschreibt, muß dieBezahlung für die Verpflegung und für den Etwaigen Vorspannvon den Commandoführern rc. gleich zur Stelle geschehen, unddeshalb diese auch mit den nöthigen Geldmitteln versehen wer-den. Die Bezahlung geschieht an die Cornmunalkassc, entwederdurch den Commandoführer selbst oder durch einen Untergebenendesselben. Wenn aber der Geldvorschuß nicht ausreicht, unddieses nachgewiesen wird, so sind die betreffenden Civilbehördenverpflichtet, denselben zu ergänzen, und das Nöthige in der von