dem Truppentheil mitgegebenen Geldbescheinigung oder aus derMarschroute zu bemerken; unterbleibt dies Letztere, so haben sichdiese Behörden jeden Nachtheil, der daraus entsteht, selbst zuzu-schreiben.
Ist aber einzelnen Soldaten wegen Gefahr des Verlusteskein Verpflegungsvorschuß mitgegeben, so ist dies auf derMarschroute zu bemerken, oder wenn den Commandoführern dasGeld ausgeht und sie keinen Vorschuß erhalten können, so mußder Ortsbehorde eine Bescheinigung über empfangene, aber nichtbezahlte Mundbeköstigung ausgestellt werden. Ueberhaupt hatjeder Commandosührer ein Attest über empfangene Verpflegung,und ob solche bezahlt oder nicht bezahlt ist, der Octsbehördeauszustellen, und für geleistete Bezahlung eine Quittung zu em-pfangen. (Siehe Schema Anhang 1///. 5. ». Marschverpfle-gung. 5. Fourage-Quittung.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 3t. Jan. 1828.
H. 36. In Bezug auf Empfangnahme der Marsch-verpflegung und des gestellten Vorspanns, ist festgesetzt wor-den, daß die Communalvorftände dazu berechtigt sind und dieVerpflichtung haben, die einzelnen Gemeindemitglieder, welchendie Vergütigüng zukömmt, sofort zu befriedigen.
Ist diese Zahlung binnen Monatsfrist nicht erfolgt, so ha-ben sich die betreffenden Einsassen an die höhere Behörde zuwenden, nach dieser Zeit ist aber jeder Anspruch an die Staats-kassen erloschen, und nur ein Regreß gegen die betreffendenCommnnalbeamten zulässig.
Lab.-Ordre v. 25. Sept. 1832
Rescr. d. Min. d. In. u. d. Kr. v. II. Okt. 1832.
Anmerk. Wird von den Einwohnern die volle Ver utigung derMarschbeköstigung erlagen, so kann der MarschverpslegungSzuschußnicht von den Truppen liquitirt werden.
Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 3. Ror. 1822.
6. K a p i t e l.
Von der Berechtigung zur Marschverpflegung über-haupt und in besonderen Fällen.
tz. 37. Im Allgemeinen sind zur Marschverpflegung be-rechtigt :
a) Feldwebel, Wachtmeister, Oberfeuerwerker, UnterofficiereSpielleute und Gemeine. (Auch wenn sie vom Festungs-arrest zurückkehren).
Annierk. Wenn diese auf Probe oder definitiv im Civil oder de.iGensd'armerie angestellt werden, erhallen sie bei 20 Meilen oderweniger, eine Marschroute.