260
Werden solche ZndiviVue» als nicht tauglich den Truppen zurin-kgeschickt, so erhalten Feldwebel, Wachtmeister und Oberfeuerwerkereinen freien Postpaß, unb für die Reisetage das Brvdgeld von6 Pf. ,ir„ Tag ; die Unterofficiere und Gemeinen erhalten ohne Rück-sicht auf die Entfernung, eine Marschroute mit Marschverpflegung.Monatl. Cirr.-Schr. 1-XII. §. 6.
Die zur Bedienung kommandirter Officiere mitgehendenSoldaten.
An merk. Die Bedienung der zur Kriegsschule kommandirten Offi-ciere, aber nur wenn für ste keine Reisekosten liquidirt find.
ch Einjährige Freiwillige, wenn sie wegen Hülfsbedürstigkeitzur Etatsstärke gerechnet werden.
Königl. IV. Dep. v. 25. Sept. 1821
o Die zum Bade-Jnstitut nach Teplitz gesandten Militairperso-nen, auf dem Hin- und Rückmarsch.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 5. Febr. 1826.e) Die Compagnie-Chirurgen.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 15. Sept. 1828.
/h Die Knrschmiede.
Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 19. Sept. 1822.
§. 38. Die ausgehobencn-Rekruten treten erst von,Sammelplatz an, während des Marsches zu ihren Truppenthci-len in die Marschverpflegung, erhalten also außer den 2 Sgr.5 Pf. Löhnung und Viktualienzulage (Kap. 2.), und 1 Sgr.3 Pf. Brodgeld, noch den Marschzuschuß von 2 Sgr. 6 Pf. täg-lich, also in Summa 6Sr. 2Pf., wovon der Commandoführergegen Quittung den Magisträten und Ortsvorstehern -,ro Mannund Tag 5 Sgr. zahlt, und 1 Sgr. 2 Pf. jedem Rekruten zurDisposition bleibt. Bleibt ein Rekruten-Commando länger alsdie vorschriftsmäßigen Marsch- und Ruhetage an einem Orte,so fällt an solchen Tagen sowohl die Verpflegung durch dieWirthe, als auch der Marschzuschuß von 2 Sgr. 6Pf. fort, unddie Mannschaft hat sich selbst zu verpflegen.
Einzelne nachgestellte Rekruten erhalten bis zu ihrem Trup-penteile eine Marschroute mit Verpflegung.
Bei der Uebernahme werden für unbrauchbar befundene Re-kruten sogleich wieder zurückgeschickt, und erhalten für den Marschnach ihrer Heimath -»/» Tag 2 Sr. 5 Pf. Löhnung und Vik-tualienzulage, mit 1 Sgr. 3 Pf. Brodgeld. Hierbei werden3 Meilen gleich einem Marschtag, und der 4te Tag als Ruhe-tag gerechnet. Ueber 1^ Meile wird gleich einem Marschtag,darunter aber gar nicht gerechnet. Aus Naturalverpflegung ha-ben diese Rekruten keinen Anspruch.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 30. Nov. 1820.
Öek.-Dep- v. 30. Okt. 1827.
Monat!. Lirc.-Schr. XIII- §. 7. XVIII. tz. 2.