H. 39. Die jährlich von den Truppen abgehende Re-servemannschaft kehrt entweder in Detachements oder ein-zeln in die Heimath zurück.' Die in Detachements gehendenReservemannschaften erhalten die Kompetenzen ihrer Charge auchfür den 31ten des Monats, also Löhnung, Viktualien, Sold-und Gefreitenzulage, insofern sie dazu berechtigt sind, außerdemwird ihnen für die Märsche und Ruhetage der Vrodgrvsche»mit 1 Sgr. 3 Pf. und die Marschzulage mit 2 Sgr. 6 Pf. ge-währt, und es wird hiervon die Naturalverpflcgung den Wir-then mit 5 Vgr. /wo Mann und Tag vergütet.
'Einzelne, in ihre Heimath zurückkehrende Reservisten, diesich nicht dem Kommando anschließen, erhalten keine Marschzn-lage, sondern nur das Brodgeld mit 1 Sgr. 3 Pf. /wo Tag,uiid werden in dieser Beziehung wie die nicht angenommenen,in ihre Heimath zurückkehrenden Rekruten behandelt. — (Siehetz- 38.)
Kehren die Reservisten nicht in ihre Heimath zurück, son-dern gehen nach andern Orten, so erhalten sie die Löhnung,Brodgroschen rc. nur insofern, wenn dieser Ort nicht weiter ent-fernt ist, als ihre Heimath; wer aber in der alten Garnisonselbst bleibt, hat auf gar nichts Anspruch,
Einzelne Leute, z. B. Reservisten, Invaliden, welche vonden Truppentheilen entlassen werden, und nicht in Kommandoszu sammeln sind, aber weiter als 15 Meilen in ihre Heimathhaben, erhalten zwar Marschroute und Quartlerverpflegung, dieLetztem aber nur gegen Quittung, welche sie der Ortsbehördeausstellen. —
Bei der Einberufung der Reserven zu den Truppentheilenwerden sie, sobald sie vom Stabsquartier an unter einem Com-mandoführer marschiren, auf dem Marsche von den Quartier-gebern gegen vorschriftsmäßige Vergütigung verpflegt.
Rescr. d. Kr. M>». IV. Dep. v- 25. Sept. 1821., I. Dep. v. 31.gmi. 1819. u. V. Dep- v. 8. Sept. 1823.
Rescr. d. Miu. d. In. u. d. Kr. v. 15. März.
Monats. Tire -Schr. XI. §. 5. 1822.. XIII. h. 7. u. XVIII. tz. 2.u. Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 18. März 1825.
Eirc.-Rescr. k. Min. d. In. v. 29. Nov. 1832.
Rescr. d. Kr.-Min. Oekon.-Dep. v. 20. Febr. 1828.
tz. 4V. Arrestanten, die sich noch in Untersuchung be-finden, also noch nicht verurtheilt sind, werden wie Soldatenin Reihe und Glied beim Transport behandelt und für ihreVerpflegung dasselbe liquidirt.
R-scr. c. Kr.-Mi». v. 18. April 1830.
H. 41. Remonte-Commandos machen auf dem Rück-wege mit Remontepferden nur 2 Märsche und haben den 3teneinen, und am lOten Tage zwei Ruhetage und erhalten dabeidie vorschriftsmäßige Naturalverpflegung.