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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Wenn aber Remonte-Commandos am Bestimmungsorte,wo sie die Remonte empfangen sollen, mehrere Tage stehenbleiben müssen, so muß sich die Mannschaft sür diese Zeit ausdem Sold- und Brodgroschen selbst beköstigen, und fällt dieNaturalverpflegung, also auch der ertraordinäre Zuschuß, von2 Sgr. 6 Pf. Tag ganz fort.

Nescr. r. Kr.-Mi». v. 12, Mai 1822H. 42. Es haben aber auf die Mqrschbeköstignngkeinen Anspruch:

1) Officiere und die mit ihnen in gleichem Range stehendenMilitairbeamten;

2) Unterofficiere, die versetzt sind, so wie kommandirte und mar-schirende Truppen, für den Tag des Eintreffens in die neueGarnison; und kommandirte und marschirende Truppen fürden Tag der Rückkunft in die Garnison;

3) die Beurlaubten, weder bei ihrer Beurlaubung noch Wie-dereinziehung;

4) die auf dem Transporte befindlichen Arrestanten, welche be-reits verurtheilt sind und keinem Kommando beigegeben wer-den können;

5) Armee-GenSd'armen und einjährige Freiwillige, die ohneEleldverpflegung eintreten, Diese beiden Kathegorien werdenzwar auch von den Wirthen verpflegt, müssen aber den Ver-pflegungsbetrag von 5 Sgr. /-ra Mann und Tag aus eige-nen Mitteln bezahlen;

6) die Büchsenmacher bei den Truppen, und Militairhandwerkerüberhaupt;

7) die Militairs, welche auf Probe im Civil oder bei derGensd'armerie angestellt werden und auf ihren eigenen An-trag zu den Truppentheilen wieder zurückkehren.

Mynatl. Lirc.-Schr. XI. tz. 7. DXII §. 6.

Rescr. d. Kr.-Min IV. Oep. v. 25. Sept. 1821., v. 19. Text-1822. u. v. 16. Jan. 1824.

Mil.-Oekon.-Dep. v. 8. Mai 1825. u. 1. Juli 1828.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 3, Dec. 1823.

Anmerk. Gensd'armen, die zur Dienstleistung außerhalb ihresGeschäftsbezirks mehr als zwei Tage und eine Nachr kommandierwerden, erkalten für den Tag des Marsches die nach Cab.-Ordrev. 5. Juli 1821. bestimmten Diäten. — (Brigadier 4 Rlhlr., Ab-theil.-Command. 3Rthlr., Officier 2 Rthlr., Wachtmeister 1 Rkhlr.,berittener Gensd'arme 2V Sgr., Fuß - Gensd'arme 15 Sgr.) Wer-den die in der Instruktion vom 30. Dec. 1820. festgesetzten Marsch-tage überschritte», so dürfen auch Diäten für die Dauer desAufenthalts gezahlt werden.

Nescr. d- Min. d, In. u. d. Pol. v, 31. März 184(>.