263
7. Kapitel.
Die Marschverpflegung der Landwehr.
tz. 43. Die zur Uebung einberufenen Wehrmänner erhal-len weder für den Hin- noch Rückmarsch von ihrer Heimathzum Bataillons-Sammelplatz, Marschbeköstigung noch Brodver-pflegung.
Nur wenn sich Landwehrartilleristen nicht bei den Stäbenversammeln, sondern direkt von ihrer Heimath nach dem Artil-lerie-Uebungsplatze gehen, und bis dahin und von da zurückmehr als 3 Tagcmärsche ä 3 Meilen jedesmal zurückzulegen ha-ben, erhalten für die Tagemärsche, welche sie mehr zurücklegen,die Geld - und Brodverpflegung, und zwar innerhalb des Regie-rungsbezirks nach den leichten, und außerhalb desselben nachden schweren Sätzen.
Ci c -Schr. l>. Kr.-Min. v- 8. Mai 1819. u. d. Min. a. d. Ober-Ki'iegs-Commiffaire w. v. 14. Mai 1819.
§. 44. Wenn Landwehr-Bataillone, Eskadrons rc. nacherfolgter Zusammenziehung bei Märschen außerhalb des Sam-melplatzes des Bataillons einquartirt werden, so gellen dieselbenVerpflegungsverhältnisse wie für die Linie, Es kommt hierbeinicht in Betracht, ob das ganze Bataillon oder nur eine Com-pagnie oder Commando sich auf dem Wege befindet, und obdabei der Rcgimentsbezirk überschritten wird oder nicht. Das-selbe gilt daher auch während des Marsches für die Landwehr-Artillerie-Compagnie, wenn sie in dem Stabsquartier gesammeltund von da nach dem Artillerie-Uebungsort geführt wird. Da-gegen kann aber die Landwehr eben so wenig wie die Linie,weder an, Sammelplätze des Bataillons auf NaturalbeköstigungAnspruch machen, noch nach einem zurückgelegten Marsche fürden etwa eintretenden Ruhetag. Landwehrleute überhaupt, welchesich direkt nach den Nebungsplätzen begeben, erhalten freies Nacht-quartier, aber ohne Beköstigung, wenn sie weiter als 6 Meilenzu marfchiren haben.
Eben das. — und
Rescr. d. Kc.-Mu, Mil. Oek.-Dep. v. 20. Febr. 1828.
h. 45. Wehrmänner, welche wegen Wegbleibens von derNebung auf Requisition der Militärbehörde in einem Civilge-fängnisse mit Arrest belegt werden sollen, jedoch unbemittelt sind,werden zum Landwehr-Bataillonsstab transportirt, um daselbstdie Strafe zu erleiden, da der Civilsond nicht verpflichtet ist,die etwaigen Kosten der Verpflegung zu tragen,
Rescr. d. M>n c 2». o. 22. Nov.'1829.