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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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t?. Die Fvnrage - Verpflegung.

8. Kapitel.

Die Berechtigung zum Fourage- Empfangin bestimmten Dienststellungen. (Abtheilung ^4.)

Anmerk. Die schweren Rationen sind alle mit ", die leichten mit' bezeichnet. Die mit ch. bezeichneten §§. siehe RationSetal vom29. März 1829.

§. 46. 's. Für einen Feldmarschall und einen Gene-ral der Infanterie oder Kavallerie, wenn diese keine be-sonderen Truppenkommandos haben, bestimmt Se. Majestät dieAnzahl der Rationen.

Für den Kriegsminister und jeden kommandirendenGeneral sind 10 schwere Rationen ausgeworfen, welche zu-gleich die 1. Classe der Rations-Berechtigten bilden.

h. 47. -s. Zur 77. Classe mit 8 Rationen gehören:

1) Die Divisionö-Commandeure hierher gehört auch derInspekteur der Garde-Cavallerie und Infanterie;

2) der Gouverneur von Berlin

3) der Chef der Artillerie "";

4) der Chef des Ingenieur-Corps und General-Inspecteur derFestungen und

5) die General-Adjutanten

§. 48. -s. Zur ///. Classe mit 6 Rationen gehören:

1) Der Gouverneur von Königsberg ;

2) der Gouverneur von Luremburg

3) der Commandant von Berlin **.

A nmerk- Die uä 1. bis 3. jedoch nur schwere Rationen, in so fernsie Generäle sind.

4) Ein Brigade-Commandeur der Infanterieb) ein Brigade-Commandeur der Kavallerie

6) ein Brigade-Commandeur der, Landwehr

7) der Brigade-Chef der Artillerie

8) ein Ober-Brigadier im Ingenieur-Corps

8. 49. -s. Zur /I . Classe mit 5 Rationen gehören:

1) Ein Flügel-Adjutant

2) ein Chef des Generalstabs bei einem General-Commando

3) ein Stabsofstcier des großen Gcneralstabs, welcher in dieKathegorie eines Chefs des Generalstabes bei einem Gene-ral-Commando gehört, also den Etat desselben bezieht