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t?. Die Fvnrage - Verpflegung.
8. Kapitel.
Die Berechtigung zum Fourage- Empfangin bestimmten Dienststellungen. (Abtheilung ^4.)
Anmerk. Die schweren Rationen sind alle mit ", die leichten mit' bezeichnet. Die mit ch. bezeichneten §§. siehe RationSetal vom29. März 1829.
§. 46. 's. Für einen Feldmarschall und einen Gene-ral der Infanterie oder Kavallerie, wenn diese keine be-sonderen Truppenkommandos haben, bestimmt Se. Majestät dieAnzahl der Rationen.
Für den Kriegsminister und jeden kommandirendenGeneral sind 10 schwere Rationen ausgeworfen, welche zu-gleich die 1. Classe der Rations-Berechtigten bilden.
h. 47. -s. Zur 77. Classe mit 8 Rationen gehören:
1) Die Divisionö-Commandeure hierher gehört auch derInspekteur der Garde-Cavallerie und Infanterie;
2) der Gouverneur von Berlin
3) der Chef der Artillerie "";
4) der Chef des Ingenieur-Corps und General-Inspecteur derFestungen und
5) die General-Adjutanten
§. 48. -s. Zur ///. Classe mit 6 Rationen gehören:
1) Der Gouverneur von Königsberg ;
2) der Gouverneur von Luremburg
3) der Commandant von Berlin **.
A nmerk- Die uä 1. bis 3. jedoch nur schwere Rationen, in so fernsie Generäle sind.
4) Ein Brigade-Commandeur der Infanterieb) ein Brigade-Commandeur der Kavallerie
6) ein Brigade-Commandeur der, Landwehr
7) der Brigade-Chef der Artillerie
8) ein Ober-Brigadier im Ingenieur-Corps
8. 49. -s. Zur /I . Classe mit 5 Rationen gehören:
1) Ein Flügel-Adjutant
2) ein Chef des Generalstabs bei einem General-Commando
3) ein Stabsofstcier des großen Gcneralstabs, welcher in dieKathegorie eines Chefs des Generalstabes bei einem Gene-ral-Commando gehört, also den Etat desselben bezieht